§ 2 Abs 3 MRG:
Die Umgehungsabsicht kann auch nach Abschluß des Hauptmietvertrages gefaßt werden. Es genügt, wenn bei Abschluß des Untermietvertrages ausreichende Anhaltspunkte für die Aufrechterhaltung des Hauptmietvertrages mit Umgehungsabsicht iSd § 2 Abs 3 MRG vorliegen.