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Anerkennung des „Untermieters“ als Hauptmieter II

RechtsprechungMRGwobl 1998/170wobl 1998, 273 Heft 9 v. 20.9.1998

§ 2 Abs 3 MRG:

Die Umgehungsabsicht kann auch nach Abschluß des Hauptmietvertrages gefaßt werden. Es genügt, wenn bei Abschluß des Untermietvertrages ausreichende Anhaltspunkte für die Aufrechterhaltung des Hauptmietvertrages mit Umgehungsabsicht iSd § 2 Abs 3 MRG vorliegen.

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