OGH 5Ob108/93; 5Ob109/93; 5Ob283/02g; 5Ob160/04x; 5Ob27/09w; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m; 5Ob234/09m; 5Ob14/16v; 5Ob80/18b; 5Ob36/20k; 5Ob4/23h (RS0083560)

OGH5Ob108/93; 5Ob109/93; 5Ob283/02g; 5Ob160/04x; 5Ob27/09w; 5Ob274/08t; 5Ob183/09m; 5Ob234/09m; 5Ob14/16v; 5Ob80/18b; 5Ob36/20k; 5Ob4/23h5.10.2023

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters (vgl WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt dies eine Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur überhaupt eine den fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung erstattet wurde. Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt.

Normen

WEG 1975 §17 Abs2 Z1
WEG 2002 §20 Abs3
WGG 1979 §22 Abs2

5 Ob 108/93OGH21.12.1993

Veröff: ImmZ 1994,133

5 Ob 109/93OGH21.12.1993

Veröff: WoBl 1994,71 (Call)

5 Ob 283/02gOGH17.12.2002

Auch; nur: Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. (T1)

5 Ob 160/04xOGH03.08.2004

Auch; nur T1

5 Ob 27/09wOGH14.04.2009

Vgl; Beisatz: Feststellungen zu nicht geltend gemachten Abrechnungsmängeln sind als überschließend unbeachtlich. (T2)

5 Ob 274/08tOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitet, hat die Mängel der Abrechnung konkret zu nennen. (T3); Beisatz: Macht ein Wohnungseigentümer die Unwirtschaftlichkeit einer Anschaffung geltend, hat er im Rahmen seiner Behauptungspflicht auch die Gründe für diesen Vorwurf darzutun. Die bloße Behauptung, eine Ausgabe sei unwirtschaftlich gewesen, führt zu keiner amtswegigen Überprüfungspflicht über die Preisangemessenheit von Anschaffungen des Hausverwalters im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. (T4); Bem: Hier: Im konkreten Fall hätte also die Antragstellerin durch Vorlage von Vergleichspreisen nachzuweisen gehabt, dass trotz Dringlichkeit der Anschaffung eine erheblich günstigere Beschaffung eines Geräts derselben Qualität in kürzestem Zeitraum möglich gewesen wäre. (T5)

5 Ob 183/09mOGH15.12.2009

Auch; Beisatz: Den Antragsteller in einem Verfahren nach §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 trifft grundsätzlich eine Konkretisierungspflicht. (T6)

5 Ob 234/09mOGH11.02.2010

Auch; Beis ähnlich wie T6

5 Ob 14/16vOGH23.02.2016

Auch; nur T1

5 Ob 80/18bOGH18.07.2018

Auch; Beisatz: Fehlt es an einem zureichenden Vorbringen in erster Instanz, steht diesem im Rechtsmittelverfahren das im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungs-verbot (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG) entgegen. (T7)

5 Ob 36/20kOGH29.06.2020

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 4/23hOGH05.10.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00108_9300000_002

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