OGH 5Ob283/02g

OGH5Ob283/02g17.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Bernhard S*****, vertreten durch Hans S*****, gegen die Antragsgegnerin I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Marion Kral, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juni 2002, GZ 40 R 27/02w-52, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 7. Dezember 2001, GZ 9 Msch 26/97y-46, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Sachbeschluss wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Auf Grund des erstgerichtlichen Sachbeschlusses vom 27. 5. 1998, ON 12, bestätigt durch die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 10. 11. 1998, 40 R 425/98s, ON 16, wurde die Antragsgegnerin zur Legung der Abrechnung 1996 unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 10.000,-- verhalten. Die bisherigen Mängel der Abrechnung waren im Sachbeschluss ON 16 unter Z 1 bis 3 als gesondert zu beachten genannt.

Der Antragsteller bemängelte in seinem (ersten) Strafantrag vom 17. 3. 2000, ON 18, auf Verhängung der angedrohten Ordnungsstrafe, dass dem gerichtlichen Auftrag zur Legung der Abrechnung 1996 in keiner Weise entsprochen wurde, und beantragte die angedrohte Ordnungsstrafe aufzuerlegen. Mit erstgerichtlichem Sachbeschluss vom 28. 7. 2000, ON 22, wurde eine Ordnungsstrafe von S 10.000,-- verhängt. Dieser Sachbeschluss wurde mit Entscheidung des Rekursgerichtes vom 23. 1. 2001, 40 R 321/00b, ON 26, bestätigt; darin wurde festgehalten, dass rekursgegenständlich allein die Frage gewesen sei, ob die in Kopie vorgelegten Zahlungsüberweisungen Belege für die im Sachbeschluss ON 16 und der Z 1 lit a bis f genannten Rechnungen darstellen würden. In seinem weiteren Strafantrag vom 27. 3. 2001, ON 29, bemängelte der Antragsteller generell, dass die Antragsgegnerin die gerichtlichen Aufträge ignoriere, und beantragte er die bereits verhängte Ordnungsstrafe zu verdoppeln. Diese Bemängelung präzisierte der Antragsteller in seinem Schreiben vom 7. 5. 2001, ON 38, dahin, dass die Punkte 2 und 3 des Sachbeschlusses ON 16 (Gegenüberstellung der aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1996; Schlüssigmachung der Rücklage per 31. 12. 1995 und 31. 12. 1996) nicht erfüllt worden seien. Der Punkt 1 des Sachbeschlusses ON 16 (Vorlage der Zahlungsbestätigungen) sei erledigt (Aktenvermerk vom 14. 8. 2001, ON 40).

Das Erstgericht verhängte mit Sachbeschluss vom 7. 12. 2001, ON 46, über die Antragsgegnerin eine weitere Geldstrafe von S 10.000,-- (EUR 726,73), weil die Antragsgegnerin dem Auftrag zur Legung der Abrechnung 1996 mangels Gegenüberstellung der aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben für dieses Jahr und Schlüssigmachung der Rücklage per 31. 12. 1995 und 31. 12. 1996 nicht entsprochen habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluss dahin ab, dass der Antrag auf Verhängung einer weiteren Ordnungsstrafe abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- nicht übersteige und dass der Revisionsrekurs zulässig sei, und führte im Wesentlichen folgendes aus:

Der nunmehrige Antrag des Antragstellers auf Verdoppelung der Ordnungsstrafe wegen Nichterfüllung von Punkt 2 und 3, also auf Grund anderer Mängel als im ersten Strafantrag genannt und bewilligt, sei nicht mehr möglich:

Der Außerstreitrichter habe in dem auf Verhängung der Ordnungsstrafe vorgelagerten Verfahren auf Legung der Abrechnung zu überprüfen, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel der Abrechnung, soferne eine Abrechnung gelegt wurde, vorliegen. Allfällige Mängel der Abrechnungen seien mit den Parteien zu erörtern, um dem Verwalter die Möglichkeit zu geben, Unklarheiten und Widersprüche der Abrechnung im Verfahren aufzuklären, dies auf Grund der Dispositionsfreiheit des Rechnungslegungsberechtigten gegenüber seinem Machthaber. Nichts anderes könne in der kontradiktorischen Fortsetzung des Außerstreitverfahrens nach § 17 Abs 6 letzter Satz WEG 1975 gelten, wo zu prüfen sei, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung zur Legung der Abrechnung nachgekommen ist, anderenfalls mit Sachbeschluss die bereits angedrohte Ordnungsstrafe zu verhängen sei. Während dieses (Vollstreckungs-)Verfahrens habe der Verwalter erneut die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die neue Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen. Auch hier habe sich die Kontrolle, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nachgekommen sei, auf die aufgezeigten Mängel zu beschränken. Aus der Formulierung des § 17 Abs 6 WEG 1975, wonach eine "derartige Geldstrafe" auch "wiederholt" verhängt werden kann, sei abzuleiten, dass sie dieselben, bereits mit Strafe belegten Mängel betreffen müsse.

Dies führe dazu, dass der Antragsteller, der bereits einmal (erfolgreich) bemängelt habe, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Legung der Abrechnung insoweit nicht nachgekommen sei, als die Zahlungsnachweise gemäß Punkt 1 lit a bis f des Sachbeschlusses ON 16 fehlten, nunmehr bei seinem neuerlichen Strafantrag nicht mehr geltend machen könne, dass andere Mängel noch vorliegen würden.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur relevanten Frage, ob sich im Verfahren zur Erzwingung der Abrechnung die gerichtliche Kontrolltätigkeit auf die geltend gemachten Mängel beschränke, und andere, ursprünglich vorliegende Mängel in einem späteren Antrag nicht mehr geltend gemacht werden könnten, noch nicht Stellung genommen habe.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluss dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Sachbeschluss wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Die Akten langten am 26. 11. 2000 beim Obersten Gerichtshof ein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er habe in seinem neuerlichen Strafantrag keine anderen Mängel genannt, als in seinem ersten.

Hiezu wurde erwogen:

Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß § 17 Abs 6 WEG 1975 (nunmehr § 34 Abs 3 WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen (Würth/Zingher, Wohnrecht 94, § 17 WEG Anm 19). Ebenso wie im vorangegangenen Verfahren zur Erwirkung eines gerichtlichen Auftrages der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer bei Vorliegen einer Abrechnung - allenfalls über gerichtliche Anleitung - genau anzugeben hat, was er an ihr auszusetzen hat (5 Ob 109/93 = WoBl 1994, 71/15 [Call] = MietSlg 45.555/33), sind auch im fortgesetzten Verfahren zur Erwirkung der Verhängung einer Geldstrafe als Beugemittel die Beschwerdepunkte konkret zu nennen. Der Antragsteller hat also anzugeben, in welchen Punkten dem gerichtlichen Auftrag nicht entsprochen wurde, worauf dem Verwalter Gelegenheit zur Verbesserung zu geben ist. Alle Beschwerdepunkte sind im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach gerichtlicher Anleitung - sogleich zu nennen; dem Antragsteller steht es nicht frei, einzelne Verstöße "ratenweise" in Form gesonderter Strafanträge geltend zu machen. Soweit im (ersten) Strafantrag aufgezeigte Mängel ungerechtfertigter Weise nicht behoben werden, kann es freilich zur wiederholten Verhängung der Geldstrafe kommen. Dem Rekursgericht ist also, was die Lösung der von ihm als erheblich bezeichneten Rechtsfrage anlangt, grundsätzlich zuzustimmen. Entgegen der Darstellung des Rekursgerichtes hat sich der Antragsteller im fortgesetzten Außerstreitverfahren aber nicht auf die Rüge der mangelhaften Erfüllung des Punktes 1 des gerichtlichen Auftrages ON 16 beschränkt. Vielmehr hat er in seinen (ersten) Strafantrag ON 18 behauptet, die Antragsgegnerin habe "in keiner Weise den gerichtlichen Aufträgen" entsprochen. In seiner Replik ON 21 hat er sich zwar zunächst mit Punkt 1 des Auftrages (Zahlungsnachweise) befasst, sodann aber wiederum ausgeführt, die Antragsgegnerin habe "den rechtskräftigen Sachbeschluss ... in keiner Weise" erfüllt; die Antragsgegnerin habe "nichts anderes als die präzise dargelegten Aufträge zu erfüllen". Noch in seiner Rekursbeantwortung ON 24 hat der Antragsteller "die Nichterfüllung der gesamten Aufträge des Rekurssachbeschlusses" bemängelt. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Antragsteller die Mängel laut Punkt 2 und 3 des gerichtlichen Auftrages im auf seinem (ersten) Strafantrag hin fortgesetzten Verfahren nicht geltend gemacht hätte. Damit ist es ihm aber - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht verwehrt, mit einem weiteren Strafantrag auf die Erfüllung dieser Punkte zu dringen.

Da die im Rekurs der Antragsgegnerin ON 47 enthaltene Tatsachenrüge noch nicht erledigt wurde, war die Rechtssache unter Aufhebung des angefochtenen Sachbeschlusses an das Rekursgericht zurückzuverweisen.

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