OGH 5Ob108/93

OGH5Ob108/9321.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller Gisela M***** Hausfrau, ***** Wien, C*****gasse 5/144, und Ing. Kurt M***** Angestellter, ***** Wien, C*****gasse 5/144, beide vertreten durch Dr.Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wider den Antragsgegner Alfons M***** Immobilienverwalter, ***** Wien, G*****straße 72, vertreten durch Dr.Wilhelm Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung gemäß § 17 Abs 2 WEG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.Jänner 1993, 41 R 1058/92-8, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.Oktober 1992, GZ 7 Msch 22/92-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Text

Begründung

Die Antragsteller sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Reihenhausanlage, die vom Antragsgegner verwaltet wird, Für das Jahr 1990 haben sie vom Antragsgegner folgende Abrechnung über die Verwaltung der Liegenschaft erhalten:

M***** Alfons IMMOBILIENVERWALTER DVR: 0419478

***** WIEN, G*****STRASSE 72

A B R E C H N U N G 1990 Für Objekt 0291

***** WIEN, C*****GASSE 5 3+4

Seite 1

Vorsteuer Netto U

B E T R I E B S K O S T E N (Konto Nr. 40)

-------------------------------------------

AUSGABEN 1990

BANKSPESEN

31.12. 5356,32 1

Summe BANKSPESEN *****5356,32

BUST/GKM/GEBÜHR

30.11. 322,32 1

Summe BUST/GKM/GEBÜHR ******322,32

MÜLLABFUHR

7.05. 14851,52 148515,15 1

20.08 8910,91 89109,09 1

19.11 8910,91 89109,09 1

12.02 8837,43 88374,28 1

Summe MÜLLABFUHR ***415107,61

WASSER-ABWASSER

8.01 4183,45 41834,55 1

8.01 2293,45 22934,55 1

8.01 4301,18 43011,82 1

8.01 1850,55 18505,45 1

19.04 4183,45 41834,55 1

19.04 2293,45 22934,55 1

19.04 3219,09 32190,91 1

19.04 2085,82 20858,18 1

18.07 2085,82 20858,18 1

18.07 2293,45 22934,55 1

18.07 3219,09 32190,91 1

18.07 4183,45 41834,55 1

17.10 7136,00 71360,00 1

17.10 2293,45 22934,55 1

17.10 3219,09 32190,91 1

17.10 2085,82 20858,18 1

Summe WASSER-ABWASSER * 509266,39

STROM

20.02 314,00 1570,00 1

20.02 300,00 1500,00 1

11.04 300,00 1500,00 1

11.04 314,00 1570,00 1

12.06 300,00 1500,00 1

12.06 314,00 1570,00 1

11.10 300,00 1500,00 1

11.10 314,00 1570,00 1

Vorsteuer Netto 1

B E T R I E B S K O S T E N (Fortsetzung)

-------------------------------------------

AUSGABEN 1990

6.11. 470,05 1

31.12 41,10 205,50 1

Summe BARAUSL./PORTO ***** 923,74

VW-HONORAR

31.12 1750,00 8750,00 1

Summe VW-HONORAR *****8750,00

INSTALLATEUR

29.01. ABSENGER 129,00 645,00 1

25.04. ABSENGER 649,00 3245,00 1

Summe INSTALLATEUR *****3890,00

------------------------------------------

SUMME AUSGABEN NETTO (ohne MWST)

a) 1133588,00

Mwst vom Aufwand: 1 = 10,00%

b) 113358,80

** SUMME AUSGABEN BRUTTO (INCL MWST)

**1246946,80

EINNAHMEN 1990

SUMME EINNAHMEN ohne Vorschreibung

a) 0,00

VORSCHREIBUNG 1640640,00

** SUMME EINNAHMEN incl. Vorschreibung

** 1640640,00

** SALDO 1990 Guthaben ****393693,20-

Guthaben per 31.12.1989 0,00

davon abgerechnet 0,00

-------------------------------------

SALDO 1989 a) 0,00

**SALDO 1990 Guthaben 393693,20-

KONTOSALDO per 31.12.1990

Guthaben ***393693,20-

==============================================

ZUR VERRECHNUNG:BETRIEBSKOSTEN

Summe a) Schuld 1133588,00

Mwst vom Aufw.

Summe b) Schuld 113358,80

Vorsteuer Netto U

S A U N A (Konto Nr 50)

--------------------------------------------

AUSGABEN 1990

STROM

20.02. 4780,00 23900,00 1

11.04 4780,00 23900,00 1

12.06 4780,00 23900,00 1

11.10 4780,00 23900,00 1

11.12 3197,73 15988,67 1

Summe STROM ***111588,67

BRENNSTOFFE

20.03. 1.-3.90 4200,00 21000,00 1

12.04 1400,00 7000,00 1

7.05 1400,00 7000,00 1

7.06 1400,00 7000,00 1

30.10 1220,00 6100,00 1

30.10 1220,00 6100,00 1

30.10 2316,14- 11580,70- 1

6.11 1220,00 6100,00 1

8.12 1220,00 6100,00 1

Summe BRENNSTOFFE ****54819,30

GARTENPFLEGE

25.05. WALTENBERGER

150,00 750,00 1

29.06. WALTENBERGER

150,00 750,00 1

25.07. WALTENBERGER

150,00 750,00 1

24.08. WALTENBERGER

150,00 750,00 1

25.09. WALTENBERGER

150,00 750,00 1

Summe GARTENPFLEGE *****3750,00

SAUNA/SCHWIMMRG

8.02. ROKOSKY D.

119,73 598,65 1

8.02. ROKOSKY H.

153,22 766,12 1

8.02. ROKOSKY R.

119,73 598,65 1

26.02. ROKOSKY D.

119,73 598,65 1

26.02. ROKOSKY H.

153,22 766,12 1

26.02. ROKOSKY R.

119,73 598,65 1

29.03. ROKOSKY D.

119,73 598,65 1

29.03. ROKOSKY H.

153,22 766,12 1

29.03. ROKOSKY R.

119,73 598,65 1

25.04. ROKOSKY D.

119,73 598,65 1

25.04. ROKOSKY H.

153,22 766,12 1

25.04. ROKOSKY R.

119,73 598,65 1

25.05. ROKOSKY D.

119,73 598,65 1

25.05. ROKOSKY H.

153,22 766,12 1

25.05. ROKOSKY R.

119,73 598,65 1

29.06. ROKOSKY D.

119,73 598,65 1

29.06. ROKOSKY H.

153,22 766,12 1

29.06. ROKOSKY R.

119,73 598,65 1

25.07. ROKOSKY D.

119,73 598,65 1

25.07. ROKOSKY H.

153,22 766,12 1

25.07. ROKOSKY R.

119,73 598,65 1

24.08. ROKOSKY D.

119,73 598,65 1

24.08. ROKOSKY H.

153,22 766,12 1

24.08. ROKOSKY R.

119,73 598,65 1

Vorsteuer Netto U

S A U N A (Fortsetzung)

------------------------------------------

AUSGABEN 1990

15.08. BREZNA 756,19 3780,96 1

15.09. BREZNA 756,19 3780,96 1

25.09. ROKOSKY D.119,73 598,65 1

25.09. ROKOSKY H.153,22 766,12 1

25.09. ROKOSKY R.119,73 598,65 1

5.10. GUGERELL M.

119,73 598,65 1

5.10. GUGERELL R.

119,73 598,65 1

25.10. GUGERELL M.

119,73 598,65 1

25.10. GUGERELL R.

119,73 598,65 1

26.11. GUGERELL M.

119,73 598,65 1

26.11. GUGERELL R.

119,73 598,65 1

27.12. GUGERELL M.

119,73 598,65 1

27.12. GUGERELL R.

119,73 598,65 1

5.10. GUGERELL H.

153,22 766,12 1

12.10. ROKOSKY D.119,73- 598,65- 1

12.10. ROKOSKY R.119,73- 598,65- 1

12.10. ROKOSKY H.153,22- 766,12- 1

25.10. GUGERELL H.

153,22 766,12 1

26.11. GUGERELL H.

153,22 766,12 1

27.12. GUGERELL H.

153,22 766,12 1

15.06. ELRIFAIE 756,19 3780,96 1

16.07. ELRIFAIE 756,19 3780,96 1

31.12. 82,02 1

Summe SAUNA/SCHWIMMRG * 38766,90

REINIGUNG

24.01. ROKOSKY EXTRA N. INSTALLAT.

700,00 1

Summe REINIGUNG ****700,00

SCHWIMMBAD/CHEM

8.04. 1411,04 7055,18 1

D A C H R E P A R A T U R E N (Konto Nr. 64)

-------------------------------------------

AUSGABEN 1990

BARAUSL./PORTO

6.06. 41,88 209,37 1

20.12. VRUBEL 1400,00 1

20.12. MEYER 1400,00 1

Summe BARAUSL./PORTO ***3009,37

SPENGLER

30.11. JESCHKO 240,00 1200,00 1

Summe SPENGLER ***1200,00

DACHDECKER

24.01. MAYER 502,73 2513,65 1

15.02. MAYER 1036,45 5182,25 1

14.03. MAYER 8231,02 41155,12 1

20.03. MAYER 44257,51 221287,52 1

14.05. MAYER 2329,34 11646,71 1

17.05. MAYER 5010,51 25052,55 1

31.07. MAYER 2317,12 11585,60 1

31.07. MAYER 3310,93 16554,65 1

21.08. MAYER 3732,13 18660,65 1

Vorsteuer Netto U

DACHDECKER

23.08. HADERER 2113,86 10569,30 1

9.11. MAYER 4056,64 20283,20 1

24.11. MAYER 2044,42 10222,10 1

27.11. MAYER 4359,84 21799,20 1

27.11. MAYER 15214,25 76071,25 1

30.11. REP-KO 2000,00 10000,00 1

30.11. MAYER 1094,00 5470,00 1

Summe DACHDECKER ****508053,75

ARCHITEKT

16.07. SCHALLASCHEK

1074,40 5372,00 1

Summe ARCHITEKT ******5372,00

------------------------------------------

SUMME AUSGABEN NETTO (OHNE MWST)

517635,12

Mwst vom Aufwand: 1 = 10,00%

b) 51763,51

** SUMME AUSGABEN BRUTTO (INCL.MWST)

**569398,63

EINNAHMEN 1990

SUMME EINNAHMEN ohne Vorschreibung

0,00

VORSCHREIBUNG 301182,00

** SUMME EINNAHMEN incl Vorschreibung

***301182,00

** SALDO 1990 Schuld ***268216,63

Schuld per 31.12.1989 200018,98

davon abgerechnet 0,00

-------------------------------------

SALDO 1989 Schuld 200018,98

**SALDO 1990 Schuld 268216,63

KONTENSALDO per 31.12.1990

Schuld ** 468235,61

==========================================

Vorsteuer Netto U

I N S T A N D H A L T U N G (Konto Nr 81)

------------------------------------------

AUSGABEN 1990

BUST/GKM/GEBÜHR

31.08 280,00 1

10.09 400,00 1

Summe BUST/GKM/GEBÜHR *** 680,00

WARTUNG/SERVICE

23.05 IWKA 1974,00 9870,00 1

Summe WARTUNG/SERVICE ***9870,00

SAALMIETE

20.05 163,31 1633,09 1

Summe SAALMIETE *** 1633,09

BAUUÜBERWACH.HON

8.08 1443,00 7215,00 1

Summe BAUÜBERWACH.HON **7215,00

Barausl./PORTO

27.12 FR.KONRADI 500,00 1

Summe BARAUSL./PORTO ****500,00

INSTALLATEUR

12.02 ABSENGER 1591,80 7959,00 1

28.02 ABSENGER 6855,00 34275,00 1

25.04 ABSENGER 1766,12 8830,60 1

17.07 POLLAK 942,40 4712,00 1

31.07 POLLAK 908,20 4541,00 1

8.08 POLLAK 284,14 1420,70 1

19.07 ABSENGER 3905,00 19525,00 1

26.09 POLLAK 130,00 650,00 1

26.09 POLLAK 258,10 1290,50 1

9.11 POLLAK 195,00 975,00 1

19.12 POLLAK 354,60 1773,00 1

Summe INSTALLATEUR ***85951,80

BAUMEISTER

27.06. GIEFING 3880,00 19400,00 1

10.07 GIEFING 848,78 4243,88 1

Summe BAUMEISTER ***23643,88

ELEKTRIKER

25.05 KAPELLER 2990,99 14954,96 1

25.05 KAPELLER 2353,73 11768,67 1

31.08 SCHWEITZER 600,00 3000,00 1

Summe ELEKTRIKER ***29723,63

SCHLOSSER

28.02 BINDER 790,00 3950,00 1

12.04 DALLINGER 382,00 1910,00 1

30.04 1114,00 5570,00 1

7.05 DALLINGER 346,00 1730,00 1

20.06 DALLINGER 1228,00 6140,00 1

4.10 DALLINGER 276,00 1380,00 1

19.10 IPM-SCHOBER288,40 1442,00 1

31.12 DALLINGER 612,00 3060,00 1

31.12 BINDER 259,00 1295,00 1

6.09 DALLINGER 1390,80 6954,00 1

Summe SCHLOSSER ***33431,00

Vorsteuer Netto U

I N S T A N D H A L T U N G (Fortsetzung)

-------------------------------------------

ISOLIERUNGEN

10.10 FIDLER 1272,00 6360,00 1

Summe ISOLIERUNGEN ****6360,00

BAUMATERIAL

31.01 EBINGER 98,80 494,00 1

Summe BAUMATERIAL *****494,00

GUTACHTEN

19.10 LEPPA 1074,40 5372,00 1

21.12 STHENO 1496,00 7479,97 1

Summe GUTACHTEN *12851,97

Sonstige Ausgaben:

15.03 ABRE.GESIBA 1988

2346,15 1

-----------------------------------------

SUMME AUSGABEN NETTO (OHNE MWST)

214700,52

Mwst vom Aufwand: 1 = 10,00%

b) 21470,05

SUMME AUSGABEN BRUTTO (INCL.MWST)

**236170,57

EINNAHMEN 1990

ZINSEN

31.12. 54104,16

Summe ZINSEN *** 54104,1

--------------------------------------

SUMME EINNAHMEN ohne Vorschreibung

54104,16

VORSCHREIBUNG 246096,00

SUMME EINNAHMEN incl. Vorschreibung

** 300200,16

SALDO 1990 Guthaben 64029,59-

Guthaben per 31.12.1989 1183224,54-

davon abgerechnet 0,00

------------------------------------

SALDO 1989 Guthaben 1183224,54-

SALDO 1990 Guthaben 64029,59-

KONTENSALDO per 31.12.1990

Guthaben

1247254,13-

=============================================

BESTANDNEHMER-SALDENLISTE 1990

***** Wien, C*****gass 5/Bauteil III+IV

Haus Bestandnehmer Schuld Guthaben

088 K***** Leopold

089 D***** Olga

090 W***** Eva

091 Z***** Josef u. Irene

092 T***** Friedrich u. Ruzen.

093 K***** Alexander

094 K***** Dr.Werner u. Chris.

095 M***** Monika

096 A***** Ingrid

097 D***** Dr.G. u. Mag.M.

098 O***** Mag.Arch. u.D.L.

2.184,--

099 B***** Dkfm. Norbert

2.058,--

100 K***** Gerhard 4.060,--

101 H***** Otto u. Hedwig

1.834,--

102 M***** Alfred u. Hermine

1.988,--

103 R***** Rudolf

104 F***** Gerd- Peter u. Lisel.

2.921,57

105 S***** Johann u. Hermine

106 K***** Mag. Friedrich

0,08

107 H***** Maria

108 K***** Josef u. Gerlinde

109 L***** Ing. Johann u. Chris

110 H***** Dr.Max

111 H***** Franz u. Gerda

112 D***** Helmuth u. Irmg.

1.834,09

113 S***** Edeltraut

8.310,20

114 A***** Emma

4.025,04

115 P***** Gertraude u. Heiner

116 W***** Wolfgang

1.855,--

117 F***** Anna

19,34

118 T***** Erich u. Marg.

119 K***** Günter u. Hedwig

120 H***** Alois u. Helene

3.640,--

121 Z***** Dr.W. u. I.

4.872,--

122 P***** Herbert u. Christine

3.758,--

123 S***** Christine

3.752,--

124 L***** Peter

16.731,84

125 S***** Egon u. Christine

3.752,--

126 K***** Peter u. Renate

3.219,74

127 R***** Josef u. Sylvia

128 M***** Manfred

3.752,--

129 B***** Dr.S. u. Dr. M.

130 O***** Julius u. Brigitte

159,20

131 J***** Dr. Mag. Harald

2.240,--

132 W***** Harald u. D.

133 H***** Josef u. Elfriede

134 W***** Ing. Johann

135 B***** Dr.Diether

136 B***** Franz u. Inge

137 G***** Dr.R.u. Mag.S.

138 M***** Di.Dr.Helmut

139 H***** Mag.Dipl.Ing. Werner

140 D***** Dkfm. Klaus

141 K***** Harald u. Christine

142 Z***** Leopold u. Ver.

670,52

143 H***** Peter u. Elfr.

4.172,--

144 M***** Ing. Kurt u. Gisela

9.867,29

145 M***** Nikolaus u. Eva

146 N***** Klaus u. Hel.

147 M***** Walter u. Waltraud

148 N***** Gerhard u. Ingrid

149 L***** Ing. Johann u. A.

150 B***** Wilhelm

151 V***** Richard

1.400,08

152 K***** Dr. Artur u. M.

153 L***** Josef

154 L***** Wilfried

155 G***** Walter u. Christ.

156 M***** Kurt u. Anna

157 P***** Alfred

1.708,--

158 S***** Walter

159 K***** Kurt

160 W***** Gerfried u. Ingeborg

4.079,98

161 K***** Elfriede

162 F***** Dkfm. Herb.

163 D***** Helmuth

1.792,--

164 H***** Ing. Karl u. Vikt.

165 G***** Rupert

166 F***** Karl-H. u. Martha

167 U***** Ruth-Inge

168 O***** Friedrich u. Mon.

169 N***** Lothar

170 W***** Franz

171 M***** Edith

172 G***** Josef

173 B***** Christian u. Adelheid

174 K***** Klaus

1.680,--

175 S***** Helmut u. Monika

8.788,09

176 F***** Gerhard

177 M***** Josef u. Edith

178 H***** Franz u. Helga

179 K***** Dr. Gerhard u. Ren.

180 A***** Elfriede

708,47

181 K***** Herbert

182 M***** Elfriede

671,09

183 S***** August

1.946,--

184 K***** Hildegard

4.507,58

185 M***** Johann

186 M***** Ina Maria

3.881,94

187 F***** Dr.Walter u. Lilly

188 H***** Harald

BESTANDNEHMER-KONTENSALDO PER 31.12.1990

SCHULD 83989,10

Z U S A M M E N F A S S U N G ALLER KONTENSALDEN

--------------------------------------------

SALDEN per 31.12.1990

BETRIEBSKOSTEN Guthaben 393693,17-

SAUNA Schuld 295449,54

DACHREPARATUREN Schuld 468235,64

INSTANDHALTUNG Guthaben 1247254,11-

INSTANDH.KOSTEN Guthaben 0,00

---------------------------------------

ZWISCHENSUMME Guthaben * 877262,10-

BESTANDNEHMER-KONTENSALDEN

per 31.12.1990 Schuld 83989,10

OBJEKT-KONTENSALDO per 31.12.1990

Guthaben *793273,00-

=================

Kontrollsummen (zur Verrechnung an Bestandnehmer):

BETRIEBSKOSTEN Schuld 1133588,00

Mwst. vom Aufwand Schuld 113358,80

SAUNA Schuld 268590,37

Mwst. vom Aufwand Schuld 26859,04

---------------------------------------

Summe Netto 1402178,37

Summe Mwst vom Aufwand 140217,84

Summe Brutto 1542396,21

Summe Vorschreibung 1640640,00

Die B e l e g e sind nach folgenden Gesichtspunkten geordnet:

1.) Zunächst kontenweise (zB Betriebskosten, Sauna etc.)

2.) innerhalb dieser Ordnung nach Kostenarten

3.) innerhalb dieser gereiht nach obiger Auflistung (Buchungszeilen)

Die Abrechnung entspricht nach Meinung der Antragsteller nicht den Anforderungen einer ordentlichen Rechnungslegung iSd § 17 Abs 2 Z 1 WEG. Konkret bemängeln sie, daß

die Annuitätenzahlungen nicht abgerechnet wurden;

Angaben über die Verwaltungskosten und das Verwaltungshonorar fehlen;

bei der Verrechnungspost "Sauna" die Zahlungsempfänger, die von den Benützern eingehobenen Beträge und der Kostenaufteilungsschlüssel nicht angegeben wurden;

keine Position für die nachweislich vom Antragsgegner eingehobenen Telekabelanschlüssse (gemeint sind wohl die Gebühren) aufscheint;

bei den Instandhaltungsausgaben zum Teil die Zahlungsempfänger nicht ausgewiesen sind;

und schließlich

die Betriebkosten nicht strikt von den

Instandhaltungskosten getrennt wurden.

Die Antragsteller haben sich deshalb an den Außerstreitrichter gewandt, der dem Antragsgegner auftragen soll, für das Jahr 1990 eine dem Gesetz und der Judikatur entsprechende ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 17 WEG über die Verwaltung der verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren.

Dem hielt der Antragsgegner mit dem Hinweis auf die eingangs wiedergegebene (auch dem Gericht vorgelegte) Abrechnung entgegen, daß sie voll dem Gesetz sowie den dazu vorhandenen Judikatur- und Lehrmeinungen (zitiert sind die Entscheidung 5 Ob 19/81 = MietSlg 34/18 sowie Call - Hauswirth, Die Jahresabrechnung in WE-Anlage, WoBl 1990, 57 ff) entspreche.

Das Erstgericht hielt jede weitere Erörterung der widersprüchlichen Auffassungen für entbehrlich und kam aufgrund der vorgelegten Abrechnung (die es in zweifacher Ausfertigung als Feststellungen in seine Entscheidung integrierte) zum Schluß, daß sie nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung iSd § 17 Abs 2 Z 1 WEG genüge. Konkret beanstandete es die bloß globale Anführung der Einnahmen, ohne auch die tatsächlich geleisteten Zahlungen für jedes einzelne Objekt unter Gegenüberstellung der Vorschreibungen anzugeben, weiters die Unvollständigkeit der Ausgabenseite, weil Hinweise auf allfällige Rechnungen bzw Abgaben- oder Gebührenvorschreibungen fehlen, und schließlich noch die fehlende Zuordnung und Kennzeichnung der Belege. Die "Bestandnehmer-Saldenliste" sei als Bestandteil einer Abrechnung, die für ein reines Wohnungseigentumsobjekt erstellt wurde, überhaupt unverständlich und dazu noch lückenhaft, weil sie keine Angaben über mögliche Einnahmen aus der Vermietung von Stell- oder Garagenplätzen enthält und auch nicht bei allen Personen Zahlungen anführt. Der Antragsgegner wurde deshalb schuldig erkannt, den Antragstellern binnen 14 Tagen eine (neue) "Betriebskostenabrechnung" für das Jahr 1990 zu legen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß mit der Maßgabe, daß dem Antragsgegner aufgetragen wurde, den Antragstellern eine ordnungsgemäße "Abrechnung" für das Jahr 1990 zu legen und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Es hielt zwar einige der Beanstandungen des Erstgerichtes für ungerechtfertigt (so zB den Vorwurf einer ungenügenden Kennzeichnung und Ordnung der Belege, einer unzulänglichen Erfassung der öffentlichen Abgaben, Gebühren und Energieversorgungsentgelte oder der Unverständlichkeit der "Bestandnehmersaldenliste"), hatte aber doch einiges an der vorgelegten Abrechnung auszusetzen:

Die Abrechnung sei - gleich einer

Hauptmietzinsabrechnung - so detailliert zu erstellen, daß sie erkennen läßt, von wem und wofür Geldbeträge eingenommen bzw an wen und wofür Zahlungen geleistet wurden. Eine Zusammenfassung gleichbleibender Einnahmen, wie sie etwa bei der Hauptmietzinsabrechnung die monatlichen Hauptmietzinse darstellen, sei zwar zulässig; den Informationen müsse aber jeder Mit- und Wohnungseigentümer entnehmen können, welche Einnahmen und Ausgaben in jedem einzelnen Monat des Abrechnungsjahres auf jedes einzelne Wohnungseigentumsobjekt entfielen.

Schon aufgrund dieser Versäumnisse werde der Antragsgegner eine neue Abrechnung zu legen haben; spezieller Verbesserungs- oder Ergänzungsaufträge bedürfe es nicht.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich zur Frage, inwieweit Einnahmen aufzuschlüsseln sind, bereits Stellung genommen. Zitiert wurden in diesem Zusammenhang die Entscheidungen MietSlg 34/8, 5 Ob 1045/92 und 5 Ob 1027, 1028/91.

Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht der Antragsgegner geltend, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes dem Geist jener Judikatur widerspreche, die in Anlehung an Call - Hauswirth (WoBl 1990, 57 ff) immer die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit einer Abrechnung in den Vordergrund gestellt habe. Was ohne Schwierigkeit in den Belegen nachgelesen werden könne, müsse nicht in der Abrechnung stehen. Das Verlangen, praktisch jede einzelne Vorschreibung, Rechnung, Einnahme und Zahlung samt Adressaten, Empfänger etc in die Abrechnung aufzunehmen, sei kontraproduktiv, löse - wie an Hand eines Beispiels zu zeigen versucht wurde - eine wahre Papierlawine aus und lasse sich beim heute unumgänglichen EDV-Einsatz mit einem vertretbaren Kostenaufwand gar nicht erfüllen. Warum beispielsweise einem Wohnungseigentümer, der ohnehin alle (im Lauf eines Abrechnungszeitraumes recht häufig geänderten) Vorschreibungen erhält und den Nutzwertschlüssel des Hauses kennt oder ihn jederzeit feststellen kann, in der Abrechnung nochmals mitgeteilt werden soll, wieviel, an wen und wofür er gezahlt hat, statt ganz einfach sein sich aus der Gegenüberstellung von Vorschreibungen und Zahlungen ergebendes Aktivum oder Passivum auszuweisen, sei unerfindlich. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Abweisung (allenfalls Zurückweisung) des Rechnungslegungsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.

Den Antragstellern wurde die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung eröffnet. Sie haben sich jedoch zum Rechtsmittel des Antragsgegners nicht geäußert. Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil einige Argumente des Rekursgerichtes und die verfahrensrechtliche Behandlung des Rechnungslegungsbegehrens eine klärende Stellungnahme erfordern; er ist insoweit auch berechtigt, als die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen zwingt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Frage, welchen Anforderungen die Jahresabrechnung des Verwalters von Wohnungseigentum zu entsprechen hat, existiert eine gesicherte, von der Lehre gebilligte Judikatur (siehe insbesondere MietSlg 34/8; Call - Hauswirth, Die Jahresabrechnung in WE-Anlagen, WoBl 1990, 57 ff; WoBl 1991, 258/163 mit Anmerkung von Call), deren Grundsätze sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Eine Abrechnung entspricht dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn

sie den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern jene Informationen

liefert, die sie für eine zielführende Kontrolle der

Verwaltertätigkeit brauchen. Die Abrechnung und die dazugehörigen

Belege bilden dabei eine Einheit. Beide zusammen sollen ein leicht

überschaubares, ohne besonderes Fachwissen verständliches Bild dessen

vermitteln, was für das gemeinsame Objekt aufgewendet wurde, welche

Erträgnisse es abegworfen hat und woher die Deckung des Fehlbetrages

kommt. Die Vollständigkeit und rechnerische Schlüssigkeit dieser

Angaben sind dabei wesentliche Kriterien einer ordnungsgemäßen

Abrechnung. Zur Verständlichkeit und Übersichtlichkeit einer solchen

Abrechnung gehört überdies eine systematische Gliederung der

Einnahmen und Ausgaben. Die rechtlichen Strukturen der

Wohnungseigentumsgemeinschaft mit ihrer teils zwingend vorgegebenen,

teils disponiblen Lastenverteilung auf die einzelnen Mitglieder

machen es dabei erforderlich, die Einnahmen der Gemeinschaft im

Außenverhältnis (etwa aus der Vermietung allgemeiner, nicht

"parifizierter" Parkplätze) von jenen im Innenverhältnis

(Beitragsleistungen der einzelnen Wohnungseigentümer) abzugrenzen und

auch die Ausgaben nach Hypothekentilgung, Betriebskosten (unter

Einschluß der öffentlichen Abgaben und der Verwaltungskosten) sowie

Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand zu unterscheiden. Schließlich

ist Aufschluß darüber zu geben, ob und allenfalls in welcher Höhe

eine Rücklage besteht, wodurch sie gespeist und wofür sie verwendet

wurde. Wenn besondere Aufteilungsschlüssel für Lasten der

Liegenschaft gelten, muß unter Anführung dieses Schlüssels selbst

innerhalb der einzelnen Ausgabengruppen differenziert werden;

Gleiches gilt sinngemäß für die besondere Widmung von Einnahmen, etwa

für die zur Deckung des Betriebskosten- und Erhaltungsaufwandes einer Waschküche, eines Schwimmbades oder einer Sauna eingehobenen Benützungsentgelte.

Alle diese Angaben sind so weit zu detaillieren, daß sie die

einzelnen Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die ziffernmäßige

Richtigkeit der von ihnen geforderten Beitragsleistungen zu

kontrollieren. Sie haben überdies Aufschluß darüber zu geben, wie der

Verwalter mit dem ihm anvertrauten Geld bzw der ihm übertragenen

Vollmacht, für die Aufbringung der notwendigen Mittel zu sorgen,

umgeht. Und nicht zuletzt soll die Abrechnung ein Mittel zur Abwehr

von Malversationen sein. Um Doppelbuchungen oder fehlerhafte

Rechnungsabgrenzungen auszuschließen, ferner um sicherzustellen, daß

alle Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar sind, müssen daher

grundsätzlich alle Positionen der Abrechnung durch informative

Kurzaussagen über den Gegenstand der Buchung so genau

individualisiert werden, daß eine eindeutige Zuordnung zu den

jeweiligen Belegen und zusammen mit diesen Belegen eine

unverwechselbare Identifizierung des konkreten wirtschaftlichen

Vorgangs gelingt. Ausnahmen sind nur insoweit zu tolerieren, als

laufend wiederkehrende, auf einem charakteristischen Rechtsgrund

beruhende Zahlungen (zB Hausreinigung, Strom, Gartenpflege etc) oder

Teilleistungen auf eine bestimmte Schuld (zB Lackierung der Fenster)

zusammengefaßt und auch geringfügige Einnahmen oder Ausgaben

innerhalb einer Ordnungseinheit (etwa Zinsengutschriften, Bankspesen,

Aufwendungen für Kleinreparaturen) gemeinsam ausgewiesen werden

können, wenn nur die jeweilige Geldbewegung insgesamt an Hand der Belege überprüfbar bleibt.

Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung des Verwalters von

Wohnungseigentum ergeben sich schließlich noch daraus, daß er - wie

bereits kurz erwähnt - Rechenschaft über die Erfüllung seiner

besonderen Aufgaben als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft

abzulegen hat. Zu den Pflichten eines solchen Verwalters gehört, daß

er die Gemeinschaftsinteressen nicht nur nach außen, sondern auch

nach innen durchsetzt. Er müßte sich den Vorwurf der Säumigkeit

gefallen lassen, wenn er etwa Beitragsforderungen gegen

Gemeinschaftsmitglieder nicht zügig eintreibt, sodaß er den

Wohnungseigentümern in der jährlichen Abrechnung Informationen

darüber zu liefern hat, wie es um die Beitragsleistungen der

Gemeinschaftsmitglieder steht. Das erfordert eine Gegenüberstellung

der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen

Zahlungseingängen zumindest in der Form, daß bei jedem einzelneen

Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen

Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen

ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte

Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der

Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müßte, ist es daher nicht getan.

Daß den einzelnen Wohnungseigentümern auch eine Überdeckung des sie

betreffenden Kontos mitzuteilen ist, ergibt sich bereits aus der

Notwendigkeit, ihnen die Kontrolle der Richtigkeit eigener

Beitragsleistungen zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern, und sei hier nur wiederholt.

Diese Grundsätze einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung des

Wohnungseigentumsverwalters, die im wesentlichen dem Aufsatz von Call

- Hauswirth (aaO) und der dort verwerteten Judikatur entnommen

wurden, sodaß nur einige spätere - auf derselben Linie liegende -

Judikaturbelege nachzutragen sind (vgl die - teils zur verwandten

Problematik der Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung nach dem

MRG ergangenen - Entscheidungen in WoBl 1991, 258/163; WoBl 1993,

60/46; WoBl 1993, 121/88 sowie 5 Ob 1053/92), können nicht mehr als

Empfehlungen dafür sein, wie Streitigkeiten über die Erfüllung der

Rechnungslegungspflicht zu vermeiden sind. Das Ziel, den

Wohnungseigentümern durch die jährliche Rechnungslegung über alle die

Wohnungseigentumsanlage betreffenden Einnahmen und Ausgaben eine

wirksame Kontrolle der Verwaltertätigkeit zu ermöglichen, läßt sich

nämlich durch jede Abrechnung erreichen, die vollständig,

übersichtlich, leicht verständlich und rechnerisch schlüssig ist. Ob

diese Voraussetzungen erfüllt sind, läßt sich immer nur im Einzelfall

beurteilen (WoBl 1992, 113/82 ua). Dabei spielen beispielsweise Größe

und Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage, die Zahl der

Wohnungseigentümer, die Vielfalt der Abrechnungsposten und die

Überschaubarkeit der Geldbewegungen eine Rolle, da Abrechnung und

Belegsammlung eine Einheit bilden und das, was leicht, dh ohne

unzumutbaren Aufwand an Zeit und Mühe in den Belegen nachgelesen

werden kann, bei ausreichend klaren Hinweisen auf die jeweilige

Fundstelle - die durchaus ein Bündel von Belegen umfassen darf -

nicht auch noch in der Abrechnung stehen muß (WoBl 1991, 258/163). Zu

achten ist allerdings auch bei kleinen Verwaltungseinheiten immer

darauf, daß die Belegeinsicht die Rechnungslegung nicht ersetzen kann

(vgl WoBl 1993, 60/46). Die jährliche Abrechnung hat nämlich auch ein

in Zahlen gegossener Kurzbericht über die Verwaltung der

Wohnungseigentumsanlage zu sein, in der der Verwalter zur Eigen- und

Fremdkontrolle Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegt.

In der äußeren Gestaltung der Abrechnung ist der Verwalter überhaupt

nur durch die Anforderungen der Übersichtlichkeit und

Verständlichkeit beschränkt. Es besteht daher bei Beachtung dieser

Kriterien kein Einwand gegen die bereits gängige Praxis, sich der

Eingabe- und Ausdrucksmöglichkeiten der automationsunterstützten

Datenverarbeitung zu bedienen, die mit der zunehmenden

Standardisierung ihrer Begriffe sogar neue Maßstäbe für eine formell

ordnungsgemäße Rechnungslegung setzen kann. Die inhaltliche Aussage

der Abrechnung darf jedoch dadurch keine Einbuße erleiden.

Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben

insbesondere keinerlei Abstriche von der Vollständigkeit und

Überprüfbarkeit einer Abrechnung, weil sich die

Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen

Rechnungslegungspflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht

umgekehrt (vgl WoBl 1993, 60/46 mit Anmerkung von Call).

Die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen zur Durchsetzung der

Rechnungslegungspflicht des Wohnungseigentumsverwalters sind so

gestaltet, daß der Außerstreitrichter gemäß § 26 Abs 1 Z 4 lit a und

Abs 2 Z 3 WEG in einem Zweiparteienverfahren zu entscheiden hat, ob

eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung vorliegt und welche Aufträge

dem Verwalter zu erteilen sind, um allfällige Mängel zu beheben (vgl

SZ 52/7). Die diesbezüglichen Ansprüche der Wohnungseigentümer sind

als Individualrechte konstruiert (vgl EWr II/17/13; Call in WoBl

1992, 41 f zu 5 Ob 41/90) und mittels Sachantrag bei Gericht geltend

zu machen (vgl Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 24 f zu §

37 MRG). Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber

Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der

Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters

(vgl WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, daß jedenfalls im nachhinein

auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters

verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt dies eine

Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit auf die vom

Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur überhaupt eine den

fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung erstattet wurde. Der

seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat

daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr

auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom

Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen.

Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des

Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt. Er hat seine

Abrechnung zu erläutern, um allfällige Mißverständnisse aufzuklären

und dem Gericht die Konzentration auf jene Streitfragen zu

ermöglichen, die noch zu klären sind. In der Regel wird daher die

Erörterung einer bereits vorliegenden Abrechnung mit den Parteien

unumgänglich sein. Die Grundzüge der Regelung in § 22 Abs 2 WGG, die

zwar spezielle Probleme der Baukostenabrechnung einer gemeinnützigen

Bauvereinigung betrifft, aber durchaus analogiefähig ist (vgl 5 Ob

43/92, tw veröffentlicht in RdW 1992, 400), können dabei - mit den

wegen des geringeren Umfangs der Jahresabrechnung eines

Wohnungseigentumsverwalters gebotenen Einschränkungen - durchaus als Vorbild dienen. Das Gericht riskiert eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn es die Erörterung der konkreten Abrechnungsprobleme mit den Parteien unterläßt; nur die beharrliche Weigerung der Parteien, an den Bemühungen um eine Verfahrenskonzentration mitzuwirken, könnte dazu führen, das Rechnungslegungsbegehren des Wohnungseigentümers ohne weiteres Verfahren abzuweisen bzw dem Verwalter bei Zweifeln an der Vollständigkeit, Verständlichkeit und rechnerischen Schlüssigkeit seiner Abrechnung eine gänzlich neue Rechnungslegung aufzutragen.

Die gerichtliche Erörterung und Nachprüfung der Verwalterrechnung

darf sich außerdem nicht allein auf die Darstellung der verschiedenen

Geldflüsse und Kontobewegungen in der eigentlichen Abrechnung

beschränken; sie hat - soweit Streitfragen offen geblieben sind -

auch die Überprüfung der Belegsammlung zu erfassen. Die Notwendigkeit

dazu ergibt sich schon daraus, daß Abrechnung und Belegsammlung

einander ergänzen. Ein Bild darüber, ob die Jahresabrechnung des

Wohnungseigentumsverwalters eine zielführende Kontrolle seiner

Tätigkeit erlaubt, ob sich seine Geldgebarung in den

verfahrensrelevanten Streitpunkten lückenlos nachvollziehen läßt, ist

daher nur zu gewinnen, wenn Einsicht in die Belege genommen wird. Das

kann bei wenigen Streitpunkten oder Abrechnungen geringeren Umfangs

dadurch geschehen, daß sich das Gericht die Belege vom Verwalter

vorlegen läßt und sie selbst überprüft; notfalls ist ein

Sachverständiger zu bestellen, dem eine entsprechende Befundaufnahme

und Begutachtung überantwortet wird.

Die Ergebnisse dieser Überprüfung geben dann den Ausschlag, ob dem

Verwalter die Legung einer neuen Abrechnung oder nur die Ergänzung

der bereits vorliegenden aufgetragen wird. Jedenfalls sind ihm die

Punkte zu nennen, in denen seine bisherige Abrechnung als

unzulänglich erkannt wurde. Bedingt dies eine Ergänzung oder

Korrektur, die auch die Interessen anderer, nicht am Verfahren

beteiligter Wohnungseigentümer berührt, hat der Verwalter die neue

bzw ergänzte Abrechnung auch diesen (im Zweifel allen Mitgliedern der

Wohnungseigentumsgemeinschaft) zu übermitteln. Schließlich ist ihm

aufzutragen, allen von der Änderung betroffenen Wohnungseigentümern

neuerlich auf geeignete Weise Einsicht in die Belege zu gewähren,

sofern dies nicht durch die Art der vorzunehmenden Änderung oder

Ergänzung (etwa die bloße Nachholung einer fehlenden Saldierung oder

eines Vortrags aus früheren Abrechnungen) entbehrlich erscheint. Im

Zweifel ist allen Wohnungseigentümern eine neue Rechnung zu legen und

auch allen erneut Einsicht in die Belege zu gewähren.

Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, dann

ist die Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen und die

Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zum Zweck der

Verfahrensergänzung schon deshalb nicht zu umgehen, weil die vom

Antragsteller beanstandeten Mängel der Abrechnung nicht erörtert

wurden und eine substantielle Stellungnahme des Antragsgegners zu

diesen Beanstandungen fehlt. Außerdem wurde verabsäumt, durch eine

Einsicht in die Belegsammlung oder deren für die Entscheidung

maßgeblichen Teile nachzuprüfen, inwieweit sich die Vollständigkeit,

Verständlichkeit und Schlüssigkeit der vorgelegten Abrechnung nicht

ohnehin durch die Verwertung der Belege herstellen läßt. Von Mängeln

der Belegpräsentation (ihrer systematischen Erfassung und Zuordnung

zu einzelnen Abrechnungsposten) kann nämlich, wie schon das

Rekursgericht zutreffend ausführte, vorderhand keine Rede sein. Die

am Ende der Abrechnung angeführten Ordnungskriterien für die

Belegsammlung (die durch die Reihung nach Buchungszeilen zugleich

Querverweise auf die jeweiligen Abrechnungsposten enthalten) scheinen

durchaus zielführend zu sein, sodaß nur an Hand negativer Prüfungsergebnisse gesagt werden könnte, daß die Suche einen unzumutbaren Aufwand an Zeit und Mühe verursacht.

Damit läßt sich noch nicht abschätzen, wie weit die Mängel der

gegenständlichen Abrechnung gehen und welche konkreten Aufträge dem

Antragsgegner zu ihrer Sanierung erteilt werden sollen. Die von den

Vorinstanzen mit dem Hinweis auf MietSlg 37.639 vertretene

Auffassung, es reiche die Feststellung eines beliebigen Mangels aus,

um dem Verwalter ohne weitere Offenlegung der Kritikpunkte eine neue

Rechnungslegung auftragen zu können, ist jedenfalls in dieser Schärfe

nicht zu billigen. Liegt einmal eine Abrechnung vor, die nach ihrem

Inhalt und ihrer Ausgestaltung Grundlage einer Erörterung konkreter

Mängel oder Streitpunkte sein kann (was im gegenständlichen Fall

unzweifelhaft zu bejahen ist), dann ist diese Erörterung

durchzuführen, ein Katalog verbleibender Beanstandungen zu erstellen

und schließlich zu jeder dieser Beanstandungen Stellung zu nehmen.

Hier fehlt bereits die Klärung der Streitpunkte. Sofern sie in dem

Umfang aufrecht bleiben, wie sie die Antragsteller geltend machten

(also nicht durch Erläuterungen des Antragsgegners ausgeräumt werden

können), ist zu ihnen kurz folgendes anzumerken:

1.) Sollten auf der Wohnungseigentumsanlge tatsächlich noch

Hypothekardarlehen lasten, sind die von den einzelnen

Wohnungseigentümern geleisteten Darlehenstilgungen und die auf sie

entfallenden Restschulden auszuweisen. Jeder Mit- und

Wohnungseigentümer, der dem Verwalter die Gebarung der auf dem

Wohnungseigentumsobjekt lastenden Schulden übertragen hat, kann

nämlich die Information verlangen, wieviel er zur Kapitaltilgung und

zur Begleichung der Zinsen aufgewendet hat, ob auch die anderen Mit-

und Wohnungseigentümer ihrer Zahlungspflicht nachgekommen sind und

wie hoch seine noch aushaftende Restschuld ist (vgl WoBl 1988,

146/83; WoBl 1993, 121/88).

2.) Die Frage, ob es sich bei der Position VW-Honorar um die Kosten

der Verwaltung handelt, läßt sich wohl ohne besonderen Aufwand (und

damit auch ohne Ergänzungsauftrag) durch den Antragsgegner aufklären und sodann durch einen Blick in die Belege verifizieren.

3.) Die Frage, ob von Saunabesuchern ein Benützungsentgelt eingehoben

wurde, ist nach der vorliegenden Abrechnung dahin zu beantworten, daß

dies nicht der Fall war, weil die Einnahmen in der betreffenden

Verrechnungspost mit "O" angegeben wurden. Ähnliches gilt mangels

Erwähnung eines besonderen Kostenaufteilungsschlüssels für die zweite

Beanstandung zum Thema "Sauna". Dennoch empfiehlt es sich in beiden

Punkten, eine konkrete Stellungnahme der Antragsgegner einzuholen, um

dem geäußerten Verdacht einer (vielleicht nur aus einem Versehen

resultierenden) Unvollständigkeit der Abrechnung nachzugehen. Beharrt

der Antragsgegner darauf, daß seine Abrechnung richtig ist, weil

weder Einnahmen erzielt wurden noch ein besonderer

Kostenaufteilungsschlüssel besteht, und findet sich auch in der

Abrechnung selbst kein schlüssiger Hinweis auf ihre

Unvollständigkeit, dann wäre eine weitere Auseinandersetzung zu

diesem Punkt im streitigen Verfahren auszutragen, weil der

Außerstreitrichter nur die formelle Vollständigkeit und innere

Schlüssigkeit der Abrechnung zu prüfen hat (vgl Call in WoBl 1992, 41

f zu 5 Ob 41/90): Zum Problem der Anführung der jeweiligen Zahlungsempfänger siehe Punkt 5.

4.) Das soeben zu Punkt 3 Gesagte gilt auch für die nach den

Behauptungen der Antragsteller eingehobenen Entgelte für die

Telekabelanschlüsse. Sollte der Antragsgegner bestreiten, derartige

Beiträge eingehoben zu haben, kann der Außerstreitrichter, dem eine

formell vollständige und schlüssige Abrechnung vorliegt, der Sache

nicht weiter nachgehen.

5.) Ob es zur eindeutigen Identifizierung der unter dem Titel

"Instandhaltung" abgerechneten Zahlungen genauerer Angaben über die

Zahlungsempfänger bedarf oder ob schon an Hand der vorhandenen

Kurzangaben (Buchungsdatum, Name oder Kurzbezeichnung für den

wirtschaftlichen Vorgang, Verrechnungspost) Verwechslungen

auszuschließen sind, läßt sich erst nach Einsicht in die

Belegsammlung beurteilen. Dazu werden die Antragsteller konkrete Zweifelsfälle anzuführen haben, da dem ersten Anschein nach keine Mängel vorliegen.

6.) Die Trennung der Betriebskosten von den Instandhaltungskosten

ist, da auch die gesondert ausgewiesene Dachreparatur eindeutig den

Instandhaltungskosten unterstellt werden kann, nicht zu beanstanden.

Auch hier läge es an den Antragstellern, ihre Bemängelung durch

konkrete Beispiele zu untermauern.

Zu erwähnen bleibt nur noch, daß die dem Gericht für das Jahr 1990

vorgelegte Abrechnung nicht vollständig ist, weil die Seite 2 der

Betriebskosten fehlt. Dieses offenkundige Versehen, an das bisher auch keine Beanstandungen geknüpft wurden, wird im kurzen Weg zu beheben sein.

Entscheidungsreif wird die Sache erst durch die angeordneten Verfahrensergänzungen gemacht werden können.

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