Normen
DSt 1990 §1 Abs1 G
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §10
RL-BA 1977 §18
2 Bkd 2/92 | OGH | 28.06.1993 |
4 Bkd 1/95 | OGH | 04.12.1995 |
Vgl auch; nur: Der Rechtsanwalt hat die Vertretung nach § 9 RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. (T1) |
6 Bkd 6/98 | OGH | 14.12.1998 |
Vgl auch; nur: Einen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und leichtfertig und ohne hinreichenden Grund gegen einen Rechtsanwalt den Vorwurf strafbaren Verhaltens zu erheben, widerstreitet dem Gesetz. (T2) |
11 Bkd 2/99 | OGH | 24.01.2000 |
Auch; Beisatz: Die Ankündigung, er werde seinem Mandanten empfehlen, bei Gericht Privatanklage gegen den Gegenvertreter zu erheben, falls dessen Ausführungen nicht binnen 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens zurückgenommen würden, überschreitet bei weitem die Grenze eines unumwundenen Vorbringens gemäß § 9 RAO, zumal auch diese Gesetzesstelle die Grenze des Vorbringens im eigenen Gewissen und den geltenden Gesetzen eindeutig zieht. Es kann nicht angehen, den Gegenvertreter mit persönlicher gerichtlicher Inanspruchnahme oder strafgerichtlicher Verfolgung zu bedrohen, wenn der Anwalt eine vom gegnerischen Mandanten aufgestellte Behauptung zurückweisen möchte. (T3) |
1 Bkd 1/00 | OGH | 11.09.2000 |
Auch; Beisatz: Ein von einem Rechtsanwalt gegen einen Berufskollegen auf (hier jedenfalls subjektiv) nicht tragfähiger Grundlage vorschnell erhobener Vorwurf strafbaren Verhaltens ist weder mit dem Hinweis auf das allgemeine Anzeigerecht nach § 86 StPO noch damit zu rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen seiner Partei verpflichtet ist. (T4) |
4 Bkd 2/05 | OGH | 24.10.2005 |
Auch |
15 Bkd 2/05 | OGH | 08.05.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt muss sich bei der Rechtsverfolgung unter allen Umständen im Rahmen des Gesetzes bewegen. Die Mitwirkung an einer Selbsthilfeaktion des Klienten ist unzulässig und durch § 9 RAO nicht gedeckt. (T5) |
14 Bkd 4/05 | OGH | 08.05.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit unberechtigter Erstattung einer Strafanzeige und die Erstattung einer Strafanzeige selbst ist nur dann nicht disziplinär, wenn der Rechtsanwalt nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes zur Überzeugung gelangt, dass der durchzusetzende Anspruch gerechtfertigt und das Verhalten des Gegners strafgesetzwidrig ist. (T6) |
3 Bkd 5/06 | OGH | 27.08.2007 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Allerdings darf er nach § 18 RL-BA den Rechtsanwalt einer anderen Partei weder unnötig in den Streit ziehen noch persönlich angreifen. (T7)<br/>Beisatz: Bei schriftlichen Ausführungen ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie die schriftliche Mitteilung objektiv zu verstehen ist und wie sie daher auch vom Empfänger verstanden werden konnte. (T8) |
5 Bkd 1/07 | OGH | 27.08.2007 |
Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist berechtigt und damit auch verpflichtet, Arglist des Gegners geltend zu machen, soferne dies sachlich gerechtfertigt ist. Dies hebt die Grenzen des § 9 Abs 1 RAO nicht auf; der Rechtsanwalt hat bei einem solchen Vorwurf, welcher in den strafrechtlichen Bereich gehen kann, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob sein Vorgehen durch den Auftrag, das Gesetz und sein Gewissen gedeckt ist. (T9)<br/>Beisatz: § 18 RL-BA konkretisiert einen Aspekt des anwaltlichen Verhaltens, nämlich gegenüber dem Rechtsanwalt einer anderen Partei. Wie diese Bestimmung zeigt, ist es nicht ausgeschlossen, den Gegenanwalt in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, es darf aber nicht unnötig geschehen. (T10) |
7 Bkd 1/11 | OGH | 21.11.2011 |
Vgl auch; Beis wie T7 |
6 Bkd 1/12 | OGH | 07.05.2012 |
Auch; Beis wie T10 |
14 Bkd 5/12 | OGH | 20.11.2012 |
Vgl auch |
10 Bkd 4/12 | OGH | 10.12.2012 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
9 Bkd 7/12 | OGH | 25.02.2013 |
Vgl auch |
28 Os 4/16x | OGH | 18.05.2017 |
Vgl auch |
27 Ds 2/19d | OGH | 30.01.2020 |
Vgl |
23 Ds 4/19v | OGH | 08.06.2020 |
Vgl |
24 Ds 1/21p | OGH | 18.10.2021 |
Vgl |
27 Ds 1/21k | OGH | 17.03.2022 |
Vgl; Beis wie T6 |
26 Ds 10/21a | OGH | 06.12.2022 |
Vgl; Beis wie T4 |
21 Ds 15/22a | OGH | 28.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19930628_OGH0002_002BKD00002_9200000_003
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