OGH 2Bkd2/92; 4Bkd1/95; 6Bkd6/98; 11Bkd2/99; 1Bkd1/00; 4Bkd2/05; 15Bkd2/05; 14Bkd4/05; 3Bkd5/06; 5Bkd1/07; 7Bkd1/11; 6Bkd1/12; 14Bkd5/12; 10Bkd4/12; 9Bkd7/12; 28Os4/16x; 27Ds2/19d; 23Ds4/19v; 24Ds1/21p; 27Ds1/21k; 26Ds10/21a; 21Ds15/22a (RS0056073)

OGH2Bkd2/92; 4Bkd1/95; 6Bkd6/98; 11Bkd2/99; 1Bkd1/00; 4Bkd2/05; 15Bkd2/05; 14Bkd4/05; 3Bkd5/06; 5Bkd1/07; 7Bkd1/11; 6Bkd1/12; 14Bkd5/12; 10Bkd4/12; 9Bkd7/12; 28Os4/16x; 27Ds2/19d; 23Ds4/19v; 24Ds1/21p; 27Ds1/21k; 26Ds10/21a; 21Ds15/22a28.9.2023

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat die Vertretung nach § 9 RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. Einen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und leichtfertig und ohne hinreichenden Grund gegen einen Rechtsanwalt den Vorwurf strafbaren Verhaltens zu erheben, widerstreitet dem Gesetz.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 G
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §10
RL-BA 1977 §18

2 Bkd 2/92OGH28.06.1993
4 Bkd 1/95OGH04.12.1995

Vgl auch; nur: Der Rechtsanwalt hat die Vertretung nach § 9 RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. (T1)

6 Bkd 6/98OGH14.12.1998

Vgl auch; nur: Einen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und leichtfertig und ohne hinreichenden Grund gegen einen Rechtsanwalt den Vorwurf strafbaren Verhaltens zu erheben, widerstreitet dem Gesetz. (T2)

11 Bkd 2/99OGH24.01.2000

Auch; Beisatz: Die Ankündigung, er werde seinem Mandanten empfehlen, bei Gericht Privatanklage gegen den Gegenvertreter zu erheben, falls dessen Ausführungen nicht binnen 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens zurückgenommen würden, überschreitet bei weitem die Grenze eines unumwundenen Vorbringens gemäß § 9 RAO, zumal auch diese Gesetzesstelle die Grenze des Vorbringens im eigenen Gewissen und den geltenden Gesetzen eindeutig zieht. Es kann nicht angehen, den Gegenvertreter mit persönlicher gerichtlicher Inanspruchnahme oder strafgerichtlicher Verfolgung zu bedrohen, wenn der Anwalt eine vom gegnerischen Mandanten aufgestellte Behauptung zurückweisen möchte. (T3)

1 Bkd 1/00OGH11.09.2000

Auch; Beisatz: Ein von einem Rechtsanwalt gegen einen Berufskollegen auf (hier jedenfalls subjektiv) nicht tragfähiger Grundlage vorschnell erhobener Vorwurf strafbaren Verhaltens ist weder mit dem Hinweis auf das allgemeine Anzeigerecht nach § 86 StPO noch damit zu rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen seiner Partei verpflichtet ist. (T4)

4 Bkd 2/05OGH24.10.2005

Auch

15 Bkd 2/05OGH08.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt muss sich bei der Rechtsverfolgung unter allen Umständen im Rahmen des Gesetzes bewegen. Die Mitwirkung an einer Selbsthilfeaktion des Klienten ist unzulässig und durch § 9 RAO nicht gedeckt. (T5)

14 Bkd 4/05OGH08.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit unberechtigter Erstattung einer Strafanzeige und die Erstattung einer Strafanzeige selbst ist nur dann nicht disziplinär, wenn der Rechtsanwalt nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes zur Überzeugung gelangt, dass der durchzusetzende Anspruch gerechtfertigt und das Verhalten des Gegners strafgesetzwidrig ist. (T6)

3 Bkd 5/06OGH27.08.2007

Auch; Beisatz: Gemäß § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Allerdings darf er nach § 18 RL-BA den Rechtsanwalt einer anderen Partei weder unnötig in den Streit ziehen noch persönlich angreifen. (T7)<br/>Beisatz: Bei schriftlichen Ausführungen ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie die schriftliche Mitteilung objektiv zu verstehen ist und wie sie daher auch vom Empfänger verstanden werden konnte. (T8)

5 Bkd 1/07OGH27.08.2007

Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist berechtigt und damit auch verpflichtet, Arglist des Gegners geltend zu machen, soferne dies sachlich gerechtfertigt ist. Dies hebt die Grenzen des § 9 Abs 1 RAO nicht auf; der Rechtsanwalt hat bei einem solchen Vorwurf, welcher in den strafrechtlichen Bereich gehen kann, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob sein Vorgehen durch den Auftrag, das Gesetz und sein Gewissen gedeckt ist. (T9)<br/>Beisatz: § 18 RL-BA konkretisiert einen Aspekt des anwaltlichen Verhaltens, nämlich gegenüber dem Rechtsanwalt einer anderen Partei. Wie diese Bestimmung zeigt, ist es nicht ausgeschlossen, den Gegenanwalt in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, es darf aber nicht unnötig geschehen. (T10)

7 Bkd 1/11OGH21.11.2011

Vgl auch; Beis wie T7

6 Bkd 1/12OGH07.05.2012

Auch; Beis wie T10

14 Bkd 5/12OGH20.11.2012

Vgl auch

10 Bkd 4/12OGH10.12.2012

Vgl auch; Beis wie T5

9 Bkd 7/12OGH25.02.2013

Vgl auch

28 Os 4/16xOGH18.05.2017

Vgl auch

27 Ds 2/19dOGH30.01.2020

Vgl

23 Ds 4/19vOGH08.06.2020

Vgl

24 Ds 1/21pOGH18.10.2021

Vgl

27 Ds 1/21kOGH17.03.2022

Vgl; Beis wie T6

26 Ds 10/21aOGH06.12.2022

Vgl; Beis wie T4

21 Ds 15/22aOGH28.09.2023

vgl; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19930628_OGH0002_002BKD00002_9200000_003