Rechtssatz
Verkehrssicherungspflichten treffen nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft, sondern auch denjenigen, der eine Gefahrenquelle in seiner Sphäre bestehen lässt.
1 Ob 93/00h | OGH | 19.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Den Betreiber eines Campingplatzes treffen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Vertragspartner, deren haftungsbegründende Verletzung grundsätzlich auch dadurch geschehen kann, dass eine von einem Dritten geschaffene Gefahrenquelle weiterbestehen gelassen wird. (T1) |
1 Ob 97/15v | OGH | 18.06.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Haftung für sogenannte „Verfolgungsschäden“. (T3) |
2 Ob 198/22i | OGH | 13.12.2022 |
Beisatz: Hier: Eisfalle durch unsachgemäße Schneeräumung. (T4) |
3 Ob 218/22p | OGH | 15.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht infolge der Überlassung eines Veranstaltungszentrums für eine Ballveranstaltung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19930415_OGH0002_0020OB00599_9200000_001
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