OGH 9ObA14/93; 9ObA244/93; 9ObA25/95; 9ObA148/97y; 9ObA95/16k; 8ObA73/23b (RS0051218)

OGH9ObA14/93; 9ObA244/93; 9ObA25/95; 9ObA148/97y; 9ObA95/16k; 8ObA73/23b13.12.2023

Rechtssatz

Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam und hat auch noch kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge. Das Betriebsratsmitglied ist daher berechtigt, seinen Aufgaben nachzukommen, solange der Schwebezustand dauert.

Normen

ArbVG §115 Abs3
ArbVG §122 Abs3

9 ObA 14/93OGH24.02.1993
9 ObA 244/93OGH24.11.1993
9 ObA 25/95OGH22.02.1995

nur: Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam. (T1)

9 ObA 148/97yOGH05.11.1997

Beisatz: Das (nicht freigestellte) Betriebsratsmitglied ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet, sodaß auch nach dem Ausspruch der Entlassung bis zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung sein Entgeltanspruch aufrecht bleibt. Daran vermag die auf Grund der nachträglichen Zustimmung eingetretene rückwirkende Rechtswirksamkeit und rückwirkend erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses nichts zu ändern. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestünde nur bei Suspendierung des Betriebsratsmitglieds von seiner Arbeitsverpflichtung und einem Vorbehalt der Rückzahlung des während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens gezahlten Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für den Fall der Erteilung der nachträglichen Zustimmung. (T2)

9 ObA 95/16kOGH29.11.2016

nur: Eine gegen nachträgliche Zustimmung ausgesprochene Entlassung ist bis dahin schwebend unwirksam und hat auch noch kein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat zur Folge. (T3)

8 ObA 73/23bOGH13.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00014_9300000_002