14 Os 3/93 | OGH | 26.01.1993 |
13 Os 4/93 | OGH | 17.02.1993 |
15 Os 3/93 | OGH | 11.02.1993 |
Vgl auch |
12 Os 19/03 | OGH | 06.03.2003 |
Auch; nur: Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. (T1); Beisatz: Die Ausfertigung eines (schuldigsprechenden) Abwesenheitsurteiles in gekürzter Form gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und 3 StPO kommt deshalb nicht in Betracht, weil hiefür dessen - vor Zustellung an den (abwesenden) Beschuldigten jedoch niemals eintretende - Rechtskraft Voraussetzung wäre. (T2) |
11 Os 89/23g | OGH | 03.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Das in Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (§ 427 Abs 1 zweiter Satz StPO) wirksam. (T3)<br/>Beisatz: Vor diesem - die Einspruchsfrist (hier § 478 Abs 1 StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (hier § 466 Abs 2 StPO, siehe auch § 478 Abs 2 zweiter Satz StPO) erst auslösenden - Ereignis konnte das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von § 270 Abs 4 StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eingetreten sein. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0140OS00003_9300000_002
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