Rechtssatz
Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde.
12 Os 19/03 | OGH | 06.03.2003 |
Auch; nur: Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. (T1); Beisatz: Die Ausfertigung eines (schuldigsprechenden) Abwesenheitsurteiles in gekürzter Form gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und 3 StPO kommt deshalb nicht in Betracht, weil hiefür dessen - vor Zustellung an den (abwesenden) Beschuldigten jedoch niemals eintretende - Rechtskraft Voraussetzung wäre. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0140OS00003_9300000_002