OGH 14Os3/93; 13Os4/93; 15Os3/93 (RS0101784)

OGH14Os3/93; 13Os4/93; 15Os3/933.10.2023

Rechtssatz

Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde.

Normen

StPO §458 Abs2
StPO §458 Abs3
StPO §427 Abs1
StPO §270 Abs4

14 Os 3/93OGH26.01.1993
13 Os 4/93OGH17.02.1993
15 Os 3/93OGH11.02.1993

Vgl auch

12 Os 19/03OGH06.03.2003

Auch; nur: Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. (T1); Beisatz: Die Ausfertigung eines (schuldigsprechenden) Abwesenheitsurteiles in gekürzter Form gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und 3 StPO kommt deshalb nicht in Betracht, weil hiefür dessen - vor Zustellung an den (abwesenden) Beschuldigten jedoch niemals eintretende - Rechtskraft Voraussetzung wäre. (T2)

11 Os 89/23gOGH03.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Das in Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (§ 427 Abs 1 zweiter Satz StPO) wirksam. (T3)<br/>Beisatz: Vor diesem - die Einspruchsfrist (hier § 478 Abs 1 StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (hier § 466 Abs 2 StPO, siehe auch § 478 Abs 2 zweiter Satz StPO) erst auslösenden - Ereignis konnte das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von § 270 Abs 4 StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eingetreten sein. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0140OS00003_9300000_002