OGH 10ObS330/92; 10ObS139/98h; 10ObS233/01i; 10ObS131/16m; 10ObS149/16h; 10ObS42/18a; 10ObS65/18h; 10ObS123/19i; 10ObS40/20k; 10ObS144/21f; 10ObS76/21f; 10ObS27/23b; 10Obs90/23t (RS0083876)

OGH10ObS330/92; 10ObS139/98h; 10ObS233/01i; 10ObS131/16m; 10ObS149/16h; 10ObS42/18a; 10ObS65/18h; 10ObS123/19i; 10ObS40/20k; 10ObS144/21f; 10ObS76/21f; 10ObS27/23b; 10Obs90/23t24.7.2023

Rechtssatz

Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. Nur eine sich bei diesem Vergleich ergebende Änderung der Verhältnisse ist im Sinne des § 99 maßgeblich. Dass dem Bescheid unaktuelle Gutachten zugrunde gelegt wurden, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht, wenn tatsächlich im Bescheidzeitpunkt die Voraussetzungen für die Leistung nicht mehr erfüllt waren. Die Rechtskraft der Entscheidung steht hier der Entziehung entgegen.

Normen

ASVG §99

10 ObS 330/92OGH12.01.1993

Veröff: EvBl 1993/188 S 773 = SSV-NF 7/2

10 ObS 139/98hOGH18.08.1998

Auch

10 ObS 233/01iOGH04.09.2001

Auch; Beisatz: Hier: Seinerzeitige Gewährung aufgrund eines Vergleiches. (T1)

10 ObS 131/16mOGH11.11.2016

Auch; Beisatz: Maßgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage der Entziehung des Rehabilitationsgeldes ist jener der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes, nicht aber jener einer davor erfolgten Gewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension (bzw Invaliditätspension). (T2)

10 ObS 149/16hOGH25.11.2016

Auch; Beis wie T2

10 ObS 42/18aOGH26.06.2018

Auch; Beis wie T2

10 ObS 65/18hOGH23.10.2018

Auch

10 ObS 123/19iOGH13.09.2019

Vgl

10 ObS 40/20kOGH24.06.2020

Vgl

10 ObS 144/21fOGH14.12.2021

Beisatz: Hier: Entziehung von Rehabilitationsgeld. (T3)

10 ObS 76/21fOGH25.01.2022

Nur; Beisatz: Für die Frage der Entziehung der Leistung ist der Zustand im Bescheidzeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen. (T4); Beisatz: Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. (T5)

10 ObS 27/23bOGH24.07.2023

Beisatz wie T4

10 Obs 90/23tOGH24.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_010OBS00330_9200000_002