OGH 13Os126/92; 15Os103/94; 15Os101/95; 12Os171/97; 13Os30/03; 11Os94/06t; 13Os128/06g; 13Os22/23v; 13Os51/23h (RS0100495)

OGH13Os126/92; 15Os103/94; 15Os101/95; 12Os171/97; 13Os30/03; 11Os94/06t; 13Os128/06g; 13Os22/23v; 13Os51/23h20.9.2023

Rechtssatz

Anders als bei der Formulierung von Schuldfragen (§§ 312, 314 StPO) sowie von unechten Zusatzfragen (§ 316 StPO), in welchen die Tat nicht nur individualisiert, sondern darüber hinaus (durch die Anführung jener konkreten Tatsachen, welche die abstrakten Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen) auch ausreichend konkretisiert werden muss (vgl EvBl 1985/97; EvBl 1985/134) genügt es bei der Abfassung von echten Zusatzfragen (§ 313 StPO), darin jene im Gesetz angeführten Gründe anzugeben, welche nach dem die Stellung einer solchen Frage indizierenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung den in Betracht kommenden Straflosigkeitsgrund in concreto zu begründen vermögen, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung (oder gar Spezialisierung) des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch über die echte Zusatzfrage zugrunde zu legenden Sachverhalts bedarf (vgl abermals EvBl 1985/97, 12 Os 135/86).

Normen

StPO §312
StPO §313 A
StPO §314
StPO §316

13 Os 126/92OGH08.01.1993
15 Os 103/94OGH15.12.1994

Vgl auch

15 Os 101/95OGH14.12.1995

Zweiter Rechtsgang zu 15 Os 103/94

12 Os 171/97OGH12.02.1998
13 Os 30/03OGH26.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin (vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T1)

11 Os 94/06tOGH19.12.2006

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin. Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung. (T2)

13 Os 128/06gOGH24.01.2007

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 22/23vOGH19.04.2023

vgl

13 Os 51/23hOGH20.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930108_OGH0002_0130OS00126_9200000_001