OGH 8Ob1674/92; 1Ob1666/95; 1Ob599/95; 3Ob351/97g; 9Ob123/98y; 3Ob144/99v; 10Ob265/02x; 6Ob298/03x; 7Ob210/12a; 6Ob109/21d; 2Ob185/23d (RS0047502)

OGH8Ob1674/92; 1Ob1666/95; 1Ob599/95; 3Ob351/97g; 9Ob123/98y; 3Ob144/99v; 10Ob265/02x; 6Ob298/03x; 7Ob210/12a; 6Ob109/21d; 2Ob185/23d21.11.2023

Rechtssatz

Scheidungsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten (hier in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten in Höhe von ca dreitausend Schilling) bilden grundsätzlich eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Normen

ABGB §140 Bd

8 Ob 1674/92OGH14.12.1992
1 Ob 1666/95OGH06.09.1995

Auch

1 Ob 599/95OGH29.08.1995

Auch; Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verblieb. (T1)

3 Ob 351/97gOGH17.12.1997

Beis wie T1

9 Ob 123/98yOGH10.06.1998

nur: Scheidungsbedingte Wohnungsbeschaffungskosten (hier in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) bilden grundsätzlich eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T2); Beis wie T1

3 Ob 144/99vOGH31.01.2000

Auch; Beisatz: Dass im vorliegenden Fall nicht auch einem Kind die Wohnung überlassen wurde, ist nicht ausschlaggebend, weil sich an der Tatsache nichts ändert, dass der Beklagte gezwungen war, nach dem Verlassen der Ehewohnung eine andere Wohnmöglichkeit zu finden. (T3)

10 Ob 265/02xOGH18.03.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung ist aber, dass der Aufwand den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen war. (T4)

6 Ob 298/03xOGH19.02.2004

Beis wie T4

7 Ob 210/12aOGH19.12.2012

Auch; nur T2; Auch Beis wie T1

6 Ob 109/21dOGH06.08.2021

Vgl

2 Ob 185/23dOGH21.11.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Zwischen Ehescheidung und Anschaffung der Wohnung muss ein gewisses zeitliches Naheverhältnis bestehen. (T5)<br/>Anm: Vergleiche auch 6 Ob 165/07v und 10 Ob 265/02x.

Dokumentnummer

JJR_19921214_OGH0002_0080OB01674_9200000_001