OGH 5Ob143/92; 5Ob507/96; 1Ob274/02d; 5Ob114/08p; 5Ob131/10s; 5Ob186/22x; 5Ob101/23y (RS0011107)

OGH5Ob143/92; 5Ob507/96; 1Ob274/02d; 5Ob114/08p; 5Ob131/10s; 5Ob186/22x; 5Ob101/23y9.11.2023

Rechtssatz

Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtsfertigende Rechtsverhältnis; auch in einer einvernehmlichen Aufhebung des Übergabsvertrages, die den Parteien wegen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, liegt ein gültiger Rechtsgrund für die sachenrechtliche Rückabwicklung. Der Angabe anderer "Gründe", speziell solcher für die Vertragsaufhebung, bedarf es nicht.

Normen

ABGB §424
GBG §26 Abs2

5 Ob 143/92OGH13.10.1992
5 Ob 507/96OGH29.01.1996

nur: Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtsfertigende Rechtsverhältnis. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Rechtsgrund für den mittelbaren Eigentumserwerb. (T2)<br/>Beisatz: Kraft Privatautonomie können dies auch atypische Erwerbsgründe sein; selbst bloße Sicherungsabreden sind im Gesetz als taugliche Titel für den Eigentumserwerb anerkannt, sodaß Treuhandvereinbarungen einen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb abgeben können. (T3)

1 Ob 274/02dOGH28.01.2003

nur T1

5 Ob 114/08pOGH03.06.2008

Vgl; Beisatz: Der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit reicht nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen. (T4)<br/>Bem: § 433 ABGB iVm § 4 UHG. (T5)

5 Ob 131/10sOGH15.07.2010

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 186/22xOGH20.12.2022

nur T1; Beis wie T4

5 Ob 101/23yOGH09.11.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0050OB00143_9200000_001