Normen
13 Os 89/92 | OGH | 16.09.1992 |
14 Os 24/05v | OGH | 05.04.2005 |
Vgl; Beisatz: Hier zu § 90d StPO: Zur Klarstellung und effektiven Kontrolle ist es notwendig, die gemeinnützige Leistung (gegebenenfalls die Schadensgutmachung oder den sonstigen Tatfolgenausgleich) in der Entscheidung über die vorläufige Verfahrensbeendigung hinreichend zu umschreiben. Dazu genügt es, dass die Anzahl der Stunden präzise, die Art der Leistung und eine mögliche gemeinnützige Stelle, bei der die Leistung zu erbringen ist, hingegen nur dem Grunde nach festgelegt wird. (T1) |
12 Os 203/09h | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Die Erteilung der Weisung, eine bestimmte Drogenambulanz aufzusuchen und sich im Sinne der dortigen Empfehlungen beraten und betreuen zu lassen, erweist sich im Umfang der auferlegten Verpflichtung, der ärztlichen Betreuungsempfehlung der Drogenambulanz nachzukommen, als zu unbestimmt und verstößt daher gegen § 51 Abs 1 StGB. (T2) |
12 Os 49/10p | OGH | 10.06.2010 |
nur: Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. (T3) |
13 Os 142/10x | OGH | 17.02.2011 |
Auch; Beisatz: Die Begriffe „Gebote“ und „Verbote“ stehen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für bindende Verhaltensanordnungen, aus welchem Grund hinreichende Konkretisierung Teil des Begriffsinhalts ist. (T4) |
14 Os 70/11t | OGH | 28.06.2011 |
Auch; nur T3 |
13 Os 89/11d | OGH | 25.08.2011 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Verpflichtung des Gerichts, im Fall einer Therapieweisung den Therapeuten zu bestimmen, folgt aus dem Konkretisierungsgebot nicht (vgl 14 Os 24/05v, EvBl 2005/137, 639); ebensowenig ist es erforderlich, den Behandlungsablauf festzulegen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Die Weisung, binnen 14 Tagen nach der Enthaftung eine Psychotherapie (zum Thema Frauenbild und Alkohol) anzutreten und über den Antritt unverzüglich und sodann über den weiteren Verlauf in regelmäßigen Abständen von drei Monaten jeweils unaufgefordert zu berichten, entspricht dem Konkretisierungserfordernis. (T6) |
12 Os 144/13p | OGH | 23.01.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: „hausärztliche Kontrolle“, „fachärztliche“ Untersuchung und Halten von „regelmäßigem Kontakt mit einem psychosozialen Dienst“ zu unbestimmt. (T7) |
15 Os 136/15m | OGH | 13.01.2016 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die (aufgrund Delinquenz im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch) als Anordnung, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, zu verstehende Weisung, eine „Alkoholtherapie“ zu absolvieren und dem Gericht binnen einem Monat und sodann in weiteren zweimonatigen Abständen die Fortsetzung der Therapie nachzuweisen, entspricht dem Konkretisierungserfordernis. (T8) |
14 Os 23/16p | OGH | 12.04.2016 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
15 Os 50/18v | OGH | 23.05.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann. (T9) |
11 Os 70/23p | OGH | 11.07.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Die Untersagung der Kontaktaufnahme. (T10) |
12 Os 108/23h | OGH | 23.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; nur T3; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0130OS00089_9200000_001
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