OGH 2Ob32/92; 2Ob74/95; 2Ob139/08t; 2Ob206/11z; 4Ob121/18z; 2Ob108/19z; 4Ob7/23t (RS0023575)

OGH2Ob32/92; 2Ob74/95; 2Ob139/08t; 2Ob206/11z; 4Ob121/18z; 2Ob108/19z; 4Ob7/23t31.5.2023

Rechtssatz

Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. In diese Verpflichtung sind nach dem Sinn dieses Grundsatzes auch schon jene Fahrgäste eingebunden, die erst in das Beförderungsmittel zusteigen, um sich dort eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen in das Beförderungsmittel ein wesentliches Element der Personenbeförderung darstellt.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1319a A
StVO §93

2 Ob 32/92OGH09.09.1992

Veröff: ZVR 1993/62 S 146

2 Ob 74/95OGH12.10.1995

Auch; nur: Mit dem Abschluss von Beförderungsverträgen entsteht für den Betreiber einer Obuslinie die vertragliche Verpflichtung, die Sicherheit von Fahrgästen zu gewährleisten. (T1); Beisatz: Die Unterlassung der Körperverletzung ist Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages. (T2)

2 Ob 139/08tOGH04.09.2008

Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T3)

2 Ob 206/11zOGH30.08.2012

Auch; Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T4); Veröff: SZ 2012/82

4 Ob 121/18zOGH23.10.2018

Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T5); Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz (T6); Veröff: SZ 2018/80

2 Ob 108/19zOGH27.02.2020

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 7/23tOGH31.05.2023

vgl; Beisatz: Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag (Schihotel) (T8)

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00032_9200000_001