OGH 5Ob68/92; 5Ob59/94; 5Ob81/95; 5Ob196/98d; 5Ob216/02d; 5Ob75/06z; 5Ob170/19i; 5Ob15/22z; 5Ob231/22i (RS0069820)

OGH5Ob68/92; 5Ob59/94; 5Ob81/95; 5Ob196/98d; 5Ob216/02d; 5Ob75/06z; 5Ob170/19i; 5Ob15/22z; 5Ob231/22i31.1.2023

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (Ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs 3 MRG geschlossen wurde, sondern der Vertragszweck darauf gerichtet war, der heranwachsenden Tochter eine Wohnung zu verschaffen, wenn sie diese auch wegen ihrer Minderjährigkeit und Berufsausbildung nicht sogleich beziehen wollte, sondern auf drei Jahre befristet (§ 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG) ein Untermietverhältnis begründete.

Normen

MRG §2 Abs3

5 Ob 68/92OGH28.04.1992

Veröff: WoBl 1993,181

5 Ob 59/94OGH31.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Umgehungsabsicht indiziert, wenn der heranwachsenden bei Abschluß des Mietvertrages zweijährigen Tochter in nicht mehr überschaubarer Zeit eine Wohnung verschaffen werden soll. (T1)

5 Ob 81/95OGH07.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Es kann keine Rede davon sein, daß Kinder von vier und sieben Jahren in überschaubarer Zeit die Wohnung selbst bewohnen und dort einen eigenen Haushalt führen werden. (T2)

5 Ob 196/98dOGH29.09.1998

Vgl; Beisatz: Das Alter der Kinder von 20 bzw 18 Jahren zur Zeit der Untervermietung machte selbst im Hinblick auf begonnene bzw geplante Hochschulstudien eine Eigennutzung in überschaubarer Zeit absehbar. (T3)

5 Ob 216/02dOGH20.11.2002

Ähnlich; Beisatz: Die Anwendbarkeit des §2 Abs3 MRG ist ausgeschlossen, wenn der Hauptmietvertrag nicht nur (ausschließlich) zu dem nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verpönten Umgehungsziel des § 2 Abs3 MRG geschlossen wurde, sondern einen anderen Vertragszweck hatte, der in überschaubarer Zeit absehbar ist. (T4); Beisatz: Hier: Fünf Jahre wurden als überschaubarer Zeitraum gewertet. (T5)

5 Ob 75/06zOGH30.05.2006

Ähnlich; Beis wie T4

5 Ob 170/19iOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 15/22zOGH24.03.2022

Vgl; Nur Beis wie T4

5 Ob 231/22iOGH31.01.2023

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00068_9200000_002

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