Rechtssatz
Der offenkundige Zweck des Widerrufs liegt darin, die durch eine herabsetzende Äußerung bereits eingetretene Gefährdung nachträglich zu beseitigen oder bereits eingetretenen Schaden wieder gutzumachen.
3 Ob 270/05k | OGH | 24.11.2005 |
Auch; Beisatz: Ziel des Widerrufs ist es, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen. (T1) |
6 Ob 100/17z | OGH | 07.07.2017 |
Beis wie T1; Beisatz: Es soll gegenüber der Öffentlichkeit dokumentiert werden, dass die gesetzte Handlung eine Unrechtshandlung war. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00035_9200000_002