OGH 4Ob564/91; 1Ob560/92; 2Ob512/95; 4Ob333/97t; 6Ob154/99m; 7Ob163/09k; 2Ob58/14i; 1Ob207/15w; 10Ob5/23t (RS0047395)

OGH4Ob564/91; 1Ob560/92; 2Ob512/95; 4Ob333/97t; 6Ob154/99m; 7Ob163/09k; 2Ob58/14i; 1Ob207/15w; 10Ob5/23t21.2.2023

Rechtssatz

Unter dem "Regelbedarf" ist dabei jener Bedarf zu verstehen, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Befriedigung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2

4 Ob 564/91OGH19.11.1991

Veröff: ÖA 1992,88

1 Ob 560/92OGH26.08.1992

Auch; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61

2 Ob 512/95OGH09.02.1995

Beisatz: Für diesen Regelbedarf liefert die Verbrauchsausgabenstatistik (durchschnittliche Verbrauchsausgaben für ein unversorgtes Kind in Arbeitnehmerhaushalten, Statistische Nachrichten 1970, 360) Grundlage, die durch Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßt werden. (T1)

4 Ob 333/97tOGH12.11.1997

Beis wie T1

6 Ob 154/99mOGH24.02.2000

Beisatz: Die inflationsbedingte Erhöhung der Bedürfnisse des Kindes wird ohnehin durch die Anpassung der Regelbedarfsätze berücksichtigt. (T2)

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010
2 Ob 58/14iOGH09.04.2015

Vgl

1 Ob 207/15wOGH24.11.2015

Vgl; Beisatz: In der Rechtsprechung wird der Regelbedarf als der neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil bestehende Bedarf verstanden, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf seine konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwands hat. (T3)

10 Ob 5/23tOGH21.02.2023

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0040OB00564_9100000_001