OGH 6Ob7/91; 6Ob20/92; 6Ob19/04v; 2Ob107/23h (RS0063087)

OGH6Ob7/91; 6Ob20/92; 6Ob19/04v; 2Ob107/23h19.9.2023

Rechtssatz

In Ansehung einer nicht der Abhandlungspflege zu unterziehenden Liegenschaft besteht keine Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes zur Feststellung der Erbhofeigenschaft (oder auch zur Ausmittlung des Übernahmspreises). Das gilt vor allem für Liegenschaften, deren sich der Erblasser noch zu Lebzeiten - sei es auch in einer beabsichtigten Vorwegnahme der Erbfolge - in Vollziehung eines Übergabsvertrages entäußert hatte.

Normen

Krnt HöfeG §3 Abs5

6 Ob 7/91OGH04.07.1991

Veröff: JBl 1992,463

6 Ob 20/92OGH01.10.1992

Veröff: NZ 1993,106

6 Ob 19/04vOGH27.05.2004

Auch

2 Ob 107/23hOGH19.09.2023

vgl aber; Beisatz: Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst. (T1)<br/>Anm: Vgl RS0134514.

Dokumentnummer

JJR_19910704_OGH0002_0060OB00007_9100000_001

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