Rechtssatz
Ein Rückstandausweis ist kein Bescheid.
8 Ob 632/92 | OGH | 22.10.1992 |
Beisatz: Rückstandsausweise sind zwar in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Exekutionstitel, sie sind aber nicht der Rechtskraft fähig und können jederzeit zurückgenommen werden. (T1) |
3 Ob 255/01y | OGH | 18.07.2002 |
Vgl; Beisatz: Ein Rückstandsausweis kann auch zur Hereinbringung einer einmaligen Abgabe erlassen werden. (T2) |
10 ObS 164/06z | OGH | 14.11.2006 |
Beisatz: Vielmehr handelt es sich bei Rückstandsausweisen um „Auszüge aus den Rechnungsbehelfen", mit denen die Behörde den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners bekannt gibt. (T3); Veröff: SZ 2006/167 |
Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0030OB00091_9000000_001