OGH 3Ob91/90

OGH3Ob91/9028.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** Ö***,

vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Prof.Hans Z***, Pensionist, Salzburg, Rehlingenstraße 14, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 4,069.225 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 28.Mai 1990, GZ 22 R 243/90-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7. März 1990, GZ 8 E 1505/90-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das für den Verpflichteten zuständige Finanzamt erließ gemäß § 232 BAO einen Sicherstellungsauftrag zur Sicherung von Abgabenansprüchen in der Höhe von 4,069.225 S. Darin wurde entgegen § 232 Abs 2 lit d BAO nicht der Betrag bestimmt, durch dessen Hinterlegung der Abgabenpflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrags unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Das Erstgericht bewilligte auf Grund dieses Sicherstellungsauftrags zur Sicherstellung der darin genannten Abgabenforderung die Pfändung von Pensionsansprüchen des Verpflichteten gegen drei Drittschuldner.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag infolge Rekurses des Verpflichteten ab und sprach aus, daß gegen seinen Beschluß der Rekurs zulässig sei. Die Exekution dürfe nicht bewilligt werden, weil der den Exekutionstitel bildende Sicherstellungsauftrag nicht den nach dem Gesetz vorgeschriebenen Inhalt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Die betreibende Partei macht zwar mit Recht geltend, daß die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen SZ 13/42 und SZ 16/104 die von ihm vertretene Rechtsansicht nicht oder zumindest nicht eindeutig stützen, weil sich der Oberste Gerichtshof darin in erster Linie mit der Frage beschäftigte, ob die Gerichte die inhaltliche Richtigkeit eines von einer Verwaltungsbehörde stammenden Exekutionstitels überprüfen dürfen. Der Oberste Gerichtshof hat aber in mehreren anderen Entscheidungen die im angefochtenen Beschluß enthaltene Rechtsansicht vertreten, daß das Gericht prüfen müsse, ob der Rückstandsausweis den nach dem Gesetz vorgeschriebenen Inhalt habe, weil sonst die Exekution nicht bewilligt werden dürfe (neben der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung SZ 30/76 noch EvBl 1973/82, EvBl 1977/30 und 3 Ob 167/84).

Alle diese Entscheidungen betrafen allerdings Rückstandsausweise. Entgegen der Meinung der betreibenden Partei kann aber für einen Sicherstellungsauftrag nichts anderes gelten. Der Hinweis darauf, daß dieser anders als ein Rückstandsausweis, der kein Bescheid ist (Reeger-Stoll, BAO § 229 Anm 4; Schobersberger, BAO2 § 229 Anm 4; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 483 mwN), mit Berufung bekämpft werden kann, trifft nicht den Kern der Sache. Schreibt das Gesetz (wie hier § 232 Abs 2 BAO) für den Sicherstellungsauftrag einen bestimmten Inhalt vor ("hat zu enthalten") und legt es sodann (wie hier im § 233 Abs 1 BAO) fest, daß "der Sicherstellungsauftrag" Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren ist, so muß angenommen werden, daß dies nur für jene Sicherstellungsaufträge gelten soll, die den vorgeschriebenen Inhalt haben. Andere Sicherstellungsaufträge können daher nicht die Grundlage für das gerichtliche Sicherungsverfahren bilden und sind keine für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung geeigneten Titel (Heller-Berger-Stix III 2657).

Unter diesem Gesichtspunkt kann auch der Ansicht der betreibenden Partei nicht gefolgt werden, es schade nur das Fehlen jener Angaben, die gemäß § 7 Abs 1 EO für den Exekutionstitel erforderlich sind. Diese Bestimmung wird nämlich durch die besonderen Regelungen in den abgabenrechtlichen Vorschriften erweitert. Der Verpflichtete hat auch ein Interesse daran, daß die Exekution nicht bewilligt wird, wenn im Sicherstellungsauftrag entgegen § 232 Abs 2 lit d BAO der Betrag nicht bestimmt wird, durch dessen Hinterlegung er erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Das Gesetz gibt ihm damit die Möglichkeit, sofort den Vollzug (und gegebenenfalls auch schon die Bewilligung) der Exekution zu vermeiden oder sofort die Aufhebung einer bereits vollzogenen Exekution zu erreichen, eine Möglichkeit, die auch einschließt, daß der zu hinterlegende Betrag geringer als die im Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 Abs 2 lit a BAO angegebene Abgabenschuld ist, und die ihm nicht dadurch genommen werden darf, daß er auf das Rechtsmittel verwiesen wird, das ihm im Verwaltungsverfahren zusteht. Der Hinweis auf die Meinung, die Fasching (Kommentar II 66) zu dem durch Art. XVII § 3 Z 1 der ZVN 1983 aufgehobenen § 6 Abs 3 MahnG RGBl 1873/67 vertrat und wonach der Mangel, daß der Zahlungsbefehl entgegen dieser Bestimmung keine Löschungsbefugnis enthält, im Vollstreckungsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden könne, ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Zahlungsbefehl - anders als der Sicherstellungsauftrag - erst nach Ablauf der Einspruchsfrist (früher Widerspruchsfrist) einen Exekutionstitel bildet (§ 1 Z 3 und § 371 Z 3 EO; Heller-Berger-Stix I 73).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 74 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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