OGH 10ObS241/90; 10ObS84/99x; 10ObS125/12y; 10ObS10/13p; 10ObS65/13a; 10ObS60/23f (RS0083709)

OGH10ObS241/90; 10ObS84/99x; 10ObS125/12y; 10ObS10/13p; 10ObS65/13a; 10ObS60/23f19.12.2023

Rechtssatz

Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit muss eine solche Tätigkeit gewesen sein, die ihrem Inhalt nach gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit und damit gemäß § 245 ASVG die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde.

Normen

ASVG §14
ASVG §245
ASVG §273

10 ObS 241/90OGH18.09.1990

Veröff: SSV-NF 4/101

10 ObS 84/99xOGH04.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (T1)

10 ObS 125/12yOGH02.10.2012

Auch

10 ObS 10/13pOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. (T2)

10 ObS 65/13aOGH12.09.2013

nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. (T3)<br/>Beis wie T2

10 ObS 60/23fOGH19.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag (vgl RS0134614) (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00241_9000000_001

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