OGH 11Os86/90; 14Os20/92; 13Os81/92; 11Os87/11w; 12Os59/23b (RS0074894)

OGH11Os86/90; 14Os20/92; 13Os81/92; 11Os87/11w; 12Os59/23b22.6.2023

Rechtssatz

Stellt der mittellose Beschuldigte im Einzelrichterverfahren den Antrag, ihm einen Verteidiger gemäß dem § 41 Abs 2 StPO zur Ausführung der Berufung beizugeben, so liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes nur noch die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten, nicht aber die "Erforderlichkeit" der Verteidigung; damit wird auch der Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs 3 lit c MRK Rechnung getragen.

Normen

MRK Art6 Abs3 litc IV3b
StPO §41 Abs2

11 Os 86/90OGH08.08.1990

Veröff: EvBl 1991/22 S 109 = RZ 1991/38 S 127

14 Os 20/92OGH25.02.1992
13 Os 81/92OGH15.07.1992

Beisatz: Einem mittellosen Beschuldigten muß auf dessen Verlangen im Fall einer Rechtsmittelausführung immer ein Verteidiger beigegeben werden, ohne daß es auf sachliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrenes ankäme. (T1)

11 Os 87/11wOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Zu von vornherein unzulässigen und damit offenkundig aussichtslosen Erneuerungsanträgen siehe RS0127077. (T2)

12 Os 59/23bOGH22.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900808_OGH0002_0110OS00086_9000000_001