9 ObA 38/90 | OGH | 28.02.1990 |
Veröff: RZ 1992/63 S 158 |
1 Ob 2038/96d | OGH | 04.06.1996 |
Auch; nur: Der Wiederaufnahmsgrund liegt aber nicht vor, wenn die behauptete strafbare Handlung - wie hier - nicht für das Zustandekommen der Entscheidung kausal ist. (T1) |
9 Ob 125/02a | OGH | 22.05.2002 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 46/04b | OGH | 12.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Erfolgte diese stets nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung der Kausalität ohne grobe Überschreitung des Ermessensspielraums, ist eine Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht erforderlich ist. (T2) |
7 Ob 302/04v | OGH | 22.12.2005 |
Vgl auch |
8 Ob 11/09i | OGH | 30.07.2009 |
Auch; Beisatz: Auch die Behauptung einer strafbaren Handlung kann nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie für die Entscheidung überhaupt kausal war. (T3) |
8 ObA 31/17t | OGH | 29.06.2017 |
Auch; Beis wie T3 |
1 Ob 55/23d | OGH | 20.09.2023 |
vgl; Beisatz: § 530 Abs 1 Z3 ZPO erfasst Fälle, in denen eine Entscheidung durch eine dort genannte strafbare Handlung erwirkt wurde, soll aber nicht ein nachträgliches Vorbringen zu einer strafbaren Handlung ermöglichen, von der das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs abhängt. Dafür steht nur der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Verfügung. (T4)<br/>Beisatz: Die gegenteilige Auffassung führte zum mit der Systematik der Wiederaufnahmegründe unvereinbaren Ergebnis, dass eine Wiederaufnahmeklage unabhängig von den Voraussetzungen von § 530 Abs 1 Z 7 ZPO auf neues Vorbringen zu einem Tatbestandsmerkmal des im wiederaufzunehmenden Verfahren verfolgten Anspruchs oder zu einer möglichen Einwendung gegründet werden könnte, wenn es sich dabei (zufällig) um strafbares Verhalten handelte. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_009OBA00038_9000000_001
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