OGH 10ObS312/89; 10ObS360/98h; 10ObS315/02z; 8ObA157/02z; 10ObS174/12d; 10ObS7/15z; 10ObS148/15k; 10ObS14/18h; 10ObS99/23s (RS0085056)

OGH10ObS312/89; 10ObS360/98h; 10ObS315/02z; 8ObA157/02z; 10ObS174/12d; 10ObS7/15z; 10ObS148/15k; 10ObS14/18h; 10ObS99/23s22.8.2023

Rechtssatz

Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, dann ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert, er ist als "gesund" anzusehen und daher nicht berufsunfähig. Wenn durch Veränderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt hat, nicht mehr in dieser Form nachgefragt werden, so fällt dies in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung, kann aber keinen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung begründen.

Normen

ASVG §273

10 ObS 312/89OGH19.12.1989

Veröff: SSV-NF 3/155

10 ObS 360/98hOGH10.11.1998

Auch

10 ObS 315/02zOGH22.10.2002

Auch; nur: Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, dann ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert. (T1)

8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

Vgl; nur: Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, dann ist er als "gesund" anzusehen und daher nicht berufsunfähig. (T2)

10 ObS 174/12dOGH29.01.2013

nur T1

10 ObS 7/15zOGH30.06.2015

Auch

10 ObS 148/15kOGH19.01.2016

Auch

10 ObS 14/18hOGH20.02.2018

Vgl

10 ObS 99/23sOGH22.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00312_8900000_001