OGH 9ObA289/89; 8ObA2045/96k; 9ObA151/97i; 9ObA349/98h; 9ObA297/00t (RS0052033)

OGH9ObA289/89; 8ObA2045/96k; 9ObA151/97i; 9ObA349/98h; 9ObA297/00t23.11.2023

Rechtssatz

Die einwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung ist eine formell-rechtliche Frist; die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ist zulässig.

Normen

ArbVG §105 Abs4
ArbVG §107
VBO Wien 1995 §45

9 ObA 289/89OGH06.12.1989

Veröff: EvBl 1990/75 S 340 = RdW 1990,113 = ecolex 1990,106 = ZAS 1990/20 S 166 (Andexlinger) = RZ 1992/60 S 156 = WBl 1990,144 = AnwBl 1990,390

8 ObA 2045/96kOGH23.05.1996
9 ObA 151/97iOGH22.10.1997

Veröff: SZ 70/219

9 ObA 349/98hOGH14.04.1999

Beisatz: In analoger Anwendung des § 543 ZPO sind verspätete Anfechtungsklagen daher auch nicht mittels Urteils ab-, sondern mittels Beschlusses zurückzuweisen. Diese Analogie gebietet aber auch die Konsequenz, dass es sich bei der Einhaltung der Frist um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Mangel der besonderen Prozessvoraussetzungen bedingt die Nichtigkeit der Vorentscheidungen und des vorangegangenen Verfahrens. (T1)

9 ObA 297/00tOGH24.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei den Fristen des § 105 Abs 4 ArbVG handelt es sich um prozessuale. (T2)

8 ObA 216/00yOGH25.01.2001

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Regelung des § 105 Abs 4 erster Satz ArbVG regelt die Frage der materiell-rechtlichen Zuordnung des Anfechtungsrechtes, stellt aber keine prozessuale Sperre dar. (T3)

9 ObA 31/04fOGH21.04.2004

Auch; nur: Die einwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung ist eine formell-rechtliche Frist. (T4)<br/>Beisatz: Sie unterliegt nicht der Disposition der Parteien. (T5)<br/>Veröff: SZ 2004/58

9 ObA 89/04kOGH13.10.2004

Auch; nur T4; Beisatz: Bei der Prüfung, ob die prozessuale Frist von einer Woche eingehalten wurde, kann es nicht auf materiellrechtlich bedeutsame Aspekte ankommen, etwa auf die der Kündigung zugrunde liegende Motivation des Dienstgebers oder die vom Dienstnehmer geltend gemachten Anfechtungsgründe. Die leichte Überprüfbarkeit der Einhaltung der Klagefrist ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich und gestattet keine subtile Differenzierung nach verschiedenen Fallgruppen, sodass auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer Eventualkündigung bereits ein Anfechtungsverfahren wegen einer früheren Kündigung anhängig ist, keine Rolle spielen kann. (T6)

9 ObA 81/05kOGH04.05.2006

Beisatz: Da die Anfechtung nach § 2a Abs 8 GlBG aF (= § 12 Abs 7 GlBG geltende Fassung) in ihrer Konzeption derjenigen nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG folgt, ist konsequenterweise auch die 14tägige Anfechtungsfrist des § 10b Abs 1 dritter Satz GlBG aF (= § 15 Abs 1 vierter Satz GlBG geltende Fassung) als prozessuale Frist zu betrachten, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. (T7)

9 ObA 26/10dOGH11.05.2010

nur T4; Beis wie T3

8 ObA 57/10fOGH22.02.2011

Auch; nur T4

9 ObA 155/11aOGH22.08.2012

nur T4

9 ObA 112/21tOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 45 VBO 1995. (T8)

9 ObA 77/23yOGH23.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00289_8900000_001

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