OGH 5Ob635/89; 5Ob569/93 (RS0009772)

OGH5Ob635/89; 5Ob569/9318.12.2023

Rechtssatz

Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.

Normen

ABGB §94 Abs2 Satz2

5 Ob 635/89OGH28.11.1989
5 Ob 569/93OGH07.12.1993

Beisatz: Es geht daher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, wenn wesentliche Elemente des geltend gemachten Verwirkungstatbestandes ungeklärt bleiben. (Im gegenständlichen Fall also die Frage, ob die Klägerin den Beklagten "böswillig" (um aus der Ehe auszubrechen) oder "grundlos" (ohne jede Veranlassung durch ein Verhalten des Beklagten) verlassen hat). (T1)

10 Ob 93/07kOGH06.11.2007

Veröff: SZ 2007/169

6 Ob 186/09kOGH16.10.2009

Vgl aber; Beisatz: Derjenige Ehegatte, der die Ehewohnung verlässt, hat zu behaupten und zu beweisen hat, dass die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Recht erfolgte. (siehe dazu RS0109128) (T2)

2 Ob 141/10iOGH24.08.2010

Auch

3 Ob 43/11mOGH06.07.2011
4 Ob 17/12xOGH27.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Für eine allfällige rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhalts trifft den Unterhaltsverpflichteten die Behauptungs‑ und Beweislast. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/37

9 Ob 50/18wOGH28.11.2018

nur: Die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen, trifft grundsätzlich den unterhaltspflichtigen Ehegatten. (T4)

3 Ob 7/20fOGH20.04.2020

nur T4

9 Ob 65/23hOGH18.12.2023

Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T5)

Dokumentnummer

JJR_19891128_OGH0002_0050OB00635_8900000_001