OGH 2Ob599/89; 1Ob543/93; 10Ob2/04y; 2Ob67/08d; 5Ob248/11y; 9Ob84/18w; 8Ob167/22z (RS0046419)

OGH2Ob599/89; 1Ob543/93; 10Ob2/04y; 2Ob67/08d; 5Ob248/11y; 9Ob84/18w; 8Ob167/22z25.1.2023

Rechtssatz

Nicht in die Zuständigkeit des HG nach § 51 Abs 1 Z 1 JN fallen Ansprüche nach Auflösung des Geschäftes oder Rücktritt vom Geschäft (etwa Bereicherungsansprüche oder Rückforderung des irrig Geleisteten). Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden.

Normen

JN §51 Abs1 Z1

2 Ob 599/89OGH31.10.1989
1 Ob 543/93OGH25.08.1993

Vgl; Veröff: RZ 1994/79 S 285

10 Ob 2/04yOGH16.03.2004

Beisatz: Klagen auf Anfechtung eines Handelsgeschäftes nach der AnfO gehören nicht vor die Handelsgerichte, weil der Anfechtungsanspruch von der rechtlichen Eigenart der angefochtenen Rechtshandlung unabhängig ist. (T1)

2 Ob 67/08dOGH28.04.2008

Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht zu erhalten und betrifft insbesondere nicht einen Leistungsanspruch nach einem Vertragsrücktritt oder einer sonstigen Vertragsauflösung. (T2)<br/>Bem: Siehe nunmehr RS0123493. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/55

5 Ob 248/11yOGH17.01.2012

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/3

9 Ob 84/18wOGH15.04.2019

nur: Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden. (T4)<br/>Beis wie T1

8 Ob 167/22zOGH25.01.2023

Vgl aber; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19891031_OGH0002_0020OB00599_8900000_002

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