OGH Bkd66/88; (RS0055017)

OGHBkd66/88;29.11.2023

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung rechtmäßig (23 RAO, § 23 RL-BA) ergangener Aufträge des Kammerausschusses stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Vergehen des Rechtsanwalts gegen seine Berufspflichten dar.

Normen

DSt 1872 §2 E
RAO §23
RL-BA 1977 §23

Bkd 66/88OGH16.01.1989

Veröff: AnwBl 1991,561

16 Bkd 3/91OGH25.11.1991
11 Bkd 3/97OGH11.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Die im Rahmen des Wirkungsbereiches des § 23 RAO von der Kammer oder von dem Ausschuß getätigten Anfragen oder Aufforderungen erfordern die für die Aufgabenerfüllung notwendige Mitwirkung des angesprochenen Kammermitglieds. Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Selbstverwaltung seiner Kammerorganisation tätig wird, kann es dafür keine Honorierung geben, weil der Rechtsanwalt durch seine Zugehörigkeit zur Kammer eine Selbstbeschränkung im Sinne einer für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitwirkung auf sich zu nehmen hat. (T1)

26 Os 8/14tOGH11.12.2014

Beisatz: Die Rechtmäßigkeit von Aufträgen zur Vorlage von Kontoauszügen, Zahlungsbelegen und Kontoschließungs-Nachweisen nach Abwicklung einer übernommenen Treuhandschaft ergibt sich insbesondere aus § 10a RAO, dessen Anwendung sich – lege non distinguente – nicht auf erst nach Ablauf des 31. Dezember 2009 übernommene Treuhandschaften beschränkt. (T2)<br/>

26 Os 2/14kOGH29.04.2015

Vgl; Beis wie T1

26 Os 26/15dOGH15.03.2016

Beisatz: Nichts anderes gilt für die Nichtbeantwortung einer rechtmäßigen Anfrage der Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Treuhandeinrichtung. (T3)

26 Os 11/15kOGH16.03.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Nichterfüllung von Aufträgen oder Weisungen des Ausschusses kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die anwaltliche Verschwiegenheit dem entgegenstehe, da die Funktionäre der Rechtsanwaltskammer selbst einer solchen Verschwiegenheit bei Ausübung ihrer Funktion unterliegen. (T4)

26 Os 15/15yOGH24.06.2016

Beis wie T3

27 Ds 7/19iOGH14.12.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

20 Ds 2/23hOGH13.03.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

21 Ds 4/23kOGH29.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890116_OGH0002_000BKD00066_8800000_002