Normen
ABGB §1151 IX
KollV für die Arbeiter im österreichischen Hotel - und Gastgewerbe Pkt7 litd
9 ObA 255/88 | OGH | 16.11.1988 |
Veröff: SZ 61/250 = WBl 1989,218 = RdW 1990,26 |
9 ObA 176/95 | OGH | 11.10.1995 |
Vgl auch; nur: Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Ersetzt der Ferialpraktikant aber während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an eine Arbeitszeit gebunden und in den Betrieb eingegliedert, dann ist er nicht als Volontär, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren. (T1); Beisatz: hier: Ferialpraxis nach den Richtlinien zur Ableistung der Praxis für das Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität Leoben bei der ÖMV - im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis verneint. (T2) Veröff: SZ 68/184 |
9 ObA 235/99w | OGH | 29.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder ein "Praktikum" (Volontariat) zu Ausbildungszwecken vorliegt, lässt sich regelmäßig nur im Einzelfall beurteilen. (T3) |
9 ObA 75/00w | OGH | 17.05.2000 |
Beis wie T3 |
8 ObA 6/01t | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
9 ObA 288/01w | OGH | 13.03.2002 |
Auch; nur: Das Volontariat ist vom Ausbildungszweck bestimmt; charakteristisch ist die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer. Der Unternehmer ist daher dafür beweispflichtig, dass sich die von dem vorgeblichen Volontär ausgeübte Tätigkeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend unterscheidet. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend. (T5) |
8 ObA 65/05z | OGH | 16.11.2005 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
9 ObA 147/09x | OGH | 26.01.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T3 |
8 ObA 5/10h | OGH | 28.01.2010 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung. (T6); Beisatz: Das Vorliegen eines Volontariats ist im Zweifel nicht zu vermuten. (T7) |
9 ObA 150/12t | OGH | 29.01.2013 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Koordination eines vielseitigen Einsatzes durch einen Dienstplan ist nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb ‑ wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung ‑ doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden. (T8); Beisatz: Die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen steht dem Lern- und Ausbildungscharakter einer Tätigkeit nicht von vornherein entgegen. (T9); Beisatz: Hier: „Praktikum“ einer Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften bei einem privaten Radiosender. (T10) |
9 ObA 1/23x | OGH | 16.02.2023 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: "Praktikum" eines Masseurs (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00255_8800000_001
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