OGH 9ObA150/12t

OGH9ObA150/12t29.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** Z*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 2.156,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2012, GZ 7 Ra 97/12d‑16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stellt die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung eines Volontariats herausgearbeiteten Kriterien (s RIS‑Justiz RS0074214, RS0029510) nicht in Frage, meint aber, die Vorinstanzen seien zu Unrecht nicht vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Da dies nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann, wird damit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet, wenn eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0029510 [T3]; RS0074214 [T4]; 8 ObA 65/05z). Das ist hier nicht der Fall:

Die Klägerin, Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften, besuchte im Studienjahr 2009/10 Grundmodule eines Vereins zur Ausbildung von Jungjournalisten, der freiwillige Volontariate bei diversen Medienpartnern, ua auch bei der beklagten Betreiberin eines privaten Radiosenders, organisiert. Die vermittelten Studenten erhalten vom Verein für ihre Tätigkeit ein monatliches Stipendium von 218 EUR und werden von diesem auch zur Gebietskrankenkasse angemeldet. Die Volontariate dienen dazu, praktische Erfahrungen zu sammeln und Kontakte für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung zu knüpfen und sind grundsätzlich sehr begehrt. Die Klägerin, die noch keine einschlägige Berufserfahrung hatte, bewarb sich um ein solches Volontariat im Bewusstsein, dass es sich um ein unentgeltliches, freiwilliges Tätigwerden zu Ausbildungszwecken handle. Über Vermittlung des Vereins kam sie mit der Beklagten überein, im August und September 2010 beim Radiosender ein Praktikum zu absolvieren. Nach einer dreitägigen Einschulungsphase wurde sie mit diversen journalistischen und sonstigen beim Sender anfallenden Tätigkeiten betraut, die sie grundsätzlich selbständig ausführte. Die Letztkontrolle ihrer Arbeiten oblag jedoch dem jeweiligen Redakteur. Sie war in den täglichen Betriebsablauf und den Dienstplan eingebunden, konnte aber nicht im selben Ausmaß wie ein angestellter Redakteur verwendet werden.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die hier im Rahmen einer Gesamtbeurteilung den Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit als maßgeblich erachteten, ist vertretbar und nicht korrekturbedürftig. Ergänzend zur ausführlichen Argumentation des Berufungsgerichts ist hervorzuheben, dass die Klägerin nach der Einschulungsphase nicht zwei Monate dieselben Tätigkeiten im Sinn einer Urlaubsvertretung verrichtete, sondern an verschiedenen Stellen im Sender eingesetzt war (Teilnahme an Pressekonferenzen, Durchführung von Umfragen, Materialrecherchen, Beitragsbearbeitung, Hörerservice etc) und schon deshalb der Hilfe und steter Kontrolle bedurfte. Auch ist die Koordination eines derart vielseitigen Einsatzes durch einen Dienstplan nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb ‑ wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung ‑ doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden. Dass es arbeitsvertragliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte, wenn die Klägerin Tätigkeiten abgelehnt hätte, an anderen Arbeitsschwerpunkten interessiert gewesen wäre oder sich der vollen Einbindung in den Betrieb der Beklagten entzogen hätte, behauptet sie gar nicht. Schließlich steht auch die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen dem Lern- und Ausbildungscharakter einer Tätigkeit nicht von vornherein entgegen.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

Stichworte