OGH 9ObA255/88

OGH9ObA255/8816.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei mj. Miriam Z***, Schülerin, Klagenfurt, Khevenhüllerstraße 27, vertreten durch die Mutter, Margaretha Z***, ebendort, diese vertreten durch Dr. Hans Primus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hiltraud S***, Hotelierin, Hotel Wörthersee, Klagenfurt, Villacher Straße 338, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 3.239,49 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 1988, GZ 8 Ra 55/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29. Februar 1988, GZ 32 Cga 1157/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.510,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 137,28 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu entgegnen:

Wie das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, ist das Volontariat vom Ausbildungszweck bestimmt und die Ungebundenheit des Volontärs gegenüber dem Unternehmer charakteristisch; ersetzt der Volontär aber während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an die betriebliche Arbeitszeit gebunden, Weisungen unterworfen, in den Arbeitsprozeß eingebaut und damit in den Betrieb eingegliedert, dann ist diese Beschäftigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Volontariat, sondern als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren (vgl. Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes5, 28 f; Martinek-Schwarz AngG6, 39 f; Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser, Arbeitsrecht I3, 73; Krejci in Rummel ABGB Rz 136 zu § 1151; Klein, Die arbeitsrechtliche Stellung der "Ferialpraktikanten", RdS 3/81, 72 f). Ein Volontariat ist angesichts der dafür erforderlichen besonderen Kriterien im Zweifel nicht zu vermuten (vgl. Dungl aaO, Martinek-Schwarz aaO). Die beweispflichtige Beklagte hat nicht dargelegt, inwieweit sich die von der Klägerin geleistete Arbeit inhaltlich von der Tätigkeit der anderen bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer unterschieden hat, sondern sich mit der Behauptung begnügt, die Klägerin sei bei ihr als Ferialpraktikantin beschäftigt und als solche auch bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen. Da auch das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß die Klägerin, die als Schülerin der Höheren Bundeslehranstalt für Frauenberufe nach dem 3. Lehrjahr im Hotel der Beklagten vom 1. Juni bis 31. August 1987 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr die ihr übertragenen Arbeiten weisungsgemäß zu besorgen hatte, anders eingesetzt wurde als das übrige Personal, haben die Vorinstanzen diese Beschäftigung zu Recht als Arbeitsverhältnis gewertet, so daß die Klägerin Anspruch auf Entlohnung nach Punkt 7 lit. d des Kollektivvertrages für die Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe hat. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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