OGH 10ObS204/88; 10ObS261/88; 10ObS87/16s; 10ObS78/17v; 10ObS57/18g; 10ObS65/18h; 10ObS14/22i; 10Obs28/23z (RS0084194)

OGH10ObS204/88; 10ObS261/88; 10ObS87/16s; 10ObS78/17v; 10ObS57/18g; 10ObS65/18h; 10ObS14/22i; 10Obs28/23z25.4.2023

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat.

Normen

ASVG §183 Abs1
BPGG §9 Abs4
BSVG §148h Abs1

10 ObS 204/88OGH20.09.1988
10 ObS 261/88OGH11.10.1988
10 ObS 87/16sOGH19.07.2016

Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5‑10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T1)

10 ObS 78/17vOGH13.09.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T2)

10 ObS 57/18gOGH13.09.2018

Beisatz: Ob eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ im Sinn des § 148h Abs 1 Satz 2 BSVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Aufgabe des Sachverständigen ist es lediglich darzutun, in welcher Hinsicht sich der seinerzeit erhobene Befund geändert hat und ob und in welchem Ausmaß sich daraus eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. (T3)

10 ObS 65/18hOGH23.10.2018

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T4)

10 ObS 14/22iOGH28.07.2022

Vgl; Beis nur wie T1

10 Obs 28/23zOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19880920_OGH0002_010OBS00204_8800000_001