Rechtssatz
Es ist den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse (insbesondere im Senatsprozess, der unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter stattfindet) oder gar schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen.
10 ObS 69/02y | OGH | 19.03.2002 |
nur: Es ist den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken, wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen. (T1) |
1 Ob 102/02k | OGH | 11.06.2002 |
Auch; Beisatz: Sofern schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung eines Verhaltens ausreicht, ist die Zuziehung eines Sachverständigen nicht geboten. (T2) |
8 Ob 155/08i | OGH | 16.12.2008 |
nur T1; Beisatz: Machen die Vorinstanzen von dieser Möglichkeit Gebrauch, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung, der der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00108_8800000_001
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