OGH 10ObS108/88; 10ObS349/88; 10ObS24/90; 10ObS95/91; 10ObS315/92; 10ObS171/93; 10ObS69/02y; 1Ob102/02k; 8Ob155/08i; 2Ob208/20g; 10ObS147/22y (RS0043391)

OGH10ObS108/88; 10ObS349/88; 10ObS24/90; 10ObS95/91; 10ObS315/92; 10ObS171/93; 10ObS69/02y; 1Ob102/02k; 8Ob155/08i; 2Ob208/20g; 10ObS147/22y22.6.2023

Rechtssatz

Es ist den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse (insbesondere im Senatsprozess, der unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter stattfindet) oder gar schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen.

Normen

ZPO §272 Abs1 B
ZPO §503 Z2 C3b

10 ObS 108/88OGH31.05.1988

Veröff: SSV - NF 2/59

10 ObS 349/88OGH24.01.1989

Veröff: SSV - NF 3/14

10 ObS 24/90OGH13.03.1990
10 ObS 95/91OGH30.04.1991

Veröff: SSV- NF 5/47

10 ObS 315/92OGH28.01.1993
10 ObS 171/93OGH21.09.1993
10 ObS 69/02yOGH19.03.2002

nur: Es ist den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken, wenn die eigenen Fachkenntnisse oder schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen. (T1)

1 Ob 102/02kOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: Sofern schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung eines Verhaltens ausreicht, ist die Zuziehung eines Sachverständigen nicht geboten. (T2)

8 Ob 155/08iOGH16.12.2008

nur T1; Beisatz: Machen die Vorinstanzen von dieser Möglichkeit Gebrauch, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung, der der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen ist. (T3)

2 Ob 208/20gOGH25.02.2021
10 ObS 147/22yOGH22.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_010OBS00108_8800000_001

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