OGH 11Os166/87; 12Os85/88; 14Os181/88 (RS0101849)

OGH11Os166/87; 12Os85/88; 14Os181/8814.11.2023

Rechtssatz

§ 495 Abs 3 StPO verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren auch dann vor seiner Entscheidung zum Parteiengehör, wenn vom Widerruf der Bedingten Strafnachsicht Abstand genommen und bloß die Probezeit verlängert wird. Bei aktenkundiger Kenntnis der inländischen Wohnadresse des Verurteilten darf dessen Anhörung nicht unterbleiben.

Normen

StPO §495 Abs3

11 Os 166/87OGH22.12.1987
12 Os 85/88OGH30.06.1988

Vgl auch

14 Os 181/88OGH21.12.1988

nur: § 495 Abs 3 StPO verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren auch dann vor seiner Entscheidung zum Parteiengehör, wenn vom Widerruf der Bedingten Strafnachsicht Abstand genommen und bloß die Probezeit verlängert wird. (T1) Beisatz: § 493 Abs 3 StPO hat durch das StRÄG 1987 keine Änderung erfahren und ist daher von den Gerichten im Rahmen des durch § 495 Abs 1 StPO (nF) im Vergleich zur alten Rechtslage eingeschränkten Kompetenzbereichs unverändert anzuwenden. (T2)

13 Os 128/15wOGH18.12.2015
13 Os 90/19pOGH13.11.2019

Vgl; Beisatz: Der Widerruf bedingter Strafnachsicht ohne diesbezügliche Anhörung des Verurteilten, dessen inländische Wohnadresse aktenkundig ist, verletzt § 495 Abs 3 StPO. (T3)

11 Os 70/23pOGH11.07.2023

vgl; Beisatz wie T3

11 Os 117/23zOGH14.11.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0110OS00166_8700000_001

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