OGH 6Ob713/87; 6Ob634/95; 3Ob1/94; 3Ob2309/96x; 6Ob16/20a; 17Ob21/23x (RS0037769)

OGH6Ob713/87; 6Ob634/95; 3Ob1/94; 3Ob2309/96x; 6Ob16/20a; 17Ob21/23x4.12.2023

Rechtssatz

Ansprüche, die im Sinne des § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, können gemäß § 227 ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist (hier: Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches und Ausgaben für die Schiedsrichter sowie Sachverständigenkosten im Schiedsgerichtsverfahren).

Normen

JN §55
ZPO §227 I
ZPO §227 II

6 Ob 713/87OGH26.11.1987

Veröff: EvBl 1988/145 S 727

6 Ob 634/95OGH07.12.1995
3 Ob 1/94OGH19.06.1996

Beisatz: Örtliche Zuständigkeit. (T1)

3 Ob 2309/96xOGH10.09.1996

nur: Ansprüche, die im Sinne des § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, können gemäß § 227 ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist. (T2) Veröff: SZ 69/206

6 Ob 16/20aOGH20.02.2020

nur T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/18

17 Ob 21/23xOGH04.12.2023

Beisatz: Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (§ 55 JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0060OB00713_8700000_001