OGH 9ObA36/87 (RS0051758)

OGH9ObA36/8725.1.2023

Rechtssatz

Bei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann.

Normen

AZG §10
GehG §15 Abs6

9 ObA 36/87OGH01.07.1987

Veröff: RdW 1988,22 = Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler)

9 ObA 143/90OGH13.06.1990

Veröff: WBl 1990,378

9 ObA 28/94OGH04.05.1994

nur: Bei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom Arbeitgeber widerrufen werden kann. (T1)

8 ObA 65/07bOGH22.11.2007

Beisatz: Die „sinngemäße Anwendung" des § 15 Abs 6 GehG ist als solcher Umstand anzusehen, sodass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen der Dienstgeber jedenfalls zum Widerruf der Pauschalierung beziehungsweise zum Übergang auf Einzelverrechnung berechtigt ist. (T2)<br/>Beisatz: Soweit allerdings der Dienstgeber unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 6 GehG seine Möglichkeit, die Überstundenpauschalierung einseitig zu ändern, zu beseitigen oder auf Einzelverrechnung umzustellen wahren will, bleibt ihm die Möglichkeit unbenommen, im Zusammenhang mit der, letztlich eine vertragliche Vereinbarung darstellenden „Gewährung der Überstundenpauschalierung" einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt abzugeben. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Frage, ob das Abgehen von einer gewährten Überstundenpauschale und der Übergang zur Einzelabrechnung von Überstunden einseitig durch die Dienstbehörde (Universität) vorgenommen werden kann. (T4)

9 ObA 91/07hOGH09.07.2008

Auch; Beisatz: Der Vorbehalt, am Jahresende die tatsächlich geleisteten Überstunden den bereits bezahlten gegenüberzustellen wurde hier als Vereinbarung eines Vorbehalts, die Pauschalabrechnung zu widerrufen, qualifiziert. (T5)<br/>Veröff: SZ 2008/100

9 ObA 61/11bOGH27.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit der mehrfachen Befristung einer Mehrdienstpauschale bejaht. (T6)

9 ObA 30/15zOGH24.06.2015
8 ObA 45/18bOGH29.08.2019
8 ObA 2/23mOGH25.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines Überstundenpauschales gegen jederzeitigen Widerruf; Entzug des Pauschales wegen Minderleistung der Arbeitnehmerin. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_009OBA00036_8700000_004

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