Rechtssatz
Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen (§ 1168a letzter Satz ABGB) und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an.
1 Ob 192/97k | OGH | 15.07.1997 |
nur: Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff an. (T1) |
2 Ob 301/05m | OGH | 13.07.2006 |
Auch; Beisatz: Als Stoff ist bei Fassadenarbeiten das zu behandelnde Mauerwerk anzusehen. Erweist sich dieser Stoff zur Erbringung des Werkes nicht tauglich, ist dies der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen. (T2) |
5 Ob 211/08b | OGH | 21.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen. (T3) |
3 Ob 126/11t | OGH | 14.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Anweisungen, wenn sie nicht die Warnpflicht des Werkunternehmers auslösen. (T4); Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. (T5); Beisatz: Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00042_8600000_004
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