OGH 1Ob42/86; 6Ob610/88; 5Ob580/90; 8Ob618/93; 1Ob192/97k; 8Ob63/98t; 7Ob163/00x; 10Ob205/01x; 2Ob52/03s; 2Ob301/05m; 5Ob211/08b; 3Ob126/11t; 8Ob59/12b; 7Ob191/19t; 5Ob26/23v (RS0021934)

OGH1Ob42/86; 6Ob610/88; 5Ob580/90; 8Ob618/93; 1Ob192/97k; 8Ob63/98t; 7Ob163/00x; 10Ob205/01x; 2Ob52/03s; 2Ob301/05m; 5Ob211/08b; 3Ob126/11t; 8Ob59/12b; 7Ob191/19t; 5Ob26/23v4.7.2023

Rechtssatz

Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff und die von ihm erteilten Anweisungen (§ 1168a letzter Satz ABGB) und alle sonstigen die Werkerstellung störenden, auf der Seite des Bestellers gelegenen Umstände an.

Normen

ABGB §1168 Abs1
ABGB §1168a

1 Ob 42/86OGH27.04.1987

Veröff: WBl 1987,219

6 Ob 610/88OGH06.09.1988
5 Ob 580/90OGH26.06.1990

Auch

8 Ob 618/93OGH13.10.1994

Auch

1 Ob 192/97kOGH15.07.1997

nur: Der Sphäre des Werkbestellers gehören der von ihm beigestellte Stoff an. (T1)

8 Ob 63/98tOGH18.05.1998
7 Ob 163/00xOGH26.07.2000

Auch

10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

Veröff: SZ 2002/23

2 Ob 52/03sOGH27.03.2003

Auch

2 Ob 301/05mOGH13.07.2006

Auch; Beisatz: Als Stoff ist bei Fassadenarbeiten das zu behandelnde Mauerwerk anzusehen. Erweist sich dieser Stoff zur Erbringung des Werkes nicht tauglich, ist dies der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen. (T2)

5 Ob 211/08bOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen. (T3)

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Vgl; Beisatz: Anweisungen, wenn sie nicht die Warnpflicht des Werkunternehmers auslösen. (T4); Beisatz: Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. (T5); Beisatz: Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten. (T6)

8 Ob 59/12bOGH28.06.2012

Vgl auch

7 Ob 191/19tOGH19.02.2020
5 Ob 26/23vOGH04.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19870427_OGH0002_0010OB00042_8600000_004