OGH 1Ob17/86; 1Ob27/88; 1Ob22/90; 1Ob27/95 (RS0049813)

OGH1Ob17/86; 1Ob27/88; 1Ob22/90; 1Ob27/9525.4.2023

Rechtssatz

Der Entzug der Freiheit bewirkt, dass den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich des einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden. Aus der aus zahlreichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (§§ 40 Abs 1, 42, 49 Abs 1, 66 ff, 102 Abs 3 und 4, 103 Abs 1) abzuleitenden Fürsorgepflicht des Bundes in Ansehung der Strafgefangenen ist zu folgern, dass Schutzvorkehrungen in Betrieben, in denen Strafgefangene tätig sind, jedenfalls jenem Standard zu entsprechen haben, wie er sonst von privaten Unternehmern zu gewährleisten ist.

Normen

AHG §1 Cd1c
StVG §49

1 Ob 17/86OGH28.05.1986
1 Ob 27/88OGH28.09.1988

Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 17/86

1 Ob 22/90OGH13.02.1991

nur: Der Entzug der Freiheit bewirkt, dass den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich des einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden. (T1)

1 Ob 27/95OGH04.06.1996

nur T1; Veröff: SZ 69/132

1 Ob 99/08bOGH30.09.2008

nur T1; Veröff: SZ 2008/140

1 Ob 15/23xOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Unterlassung der Verlegung des Opfers in einen anderen Haftraum, obwohl die Justizwacheorgane von bereits erfolgten körperliche Auseinandersetzungen wussten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860528_OGH0002_0010OB00017_8600000_001

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