OGH 1Ob17/86

OGH1Ob17/8628.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Helmut H***, zuletzt wohnhaft gewesen Innsbruck, Kranebitterstraße 94 a, vertreten durch die erbserklärten Erben 1.) Gerda S***, Angestellte, Wien 20., Robert Blum-Gasse 1, 2.) Franz K***, Schlosser, Böheimkirchen, Weisching 27, beide vertreten durch DDr.Ewald Kininger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 591.481,16 S s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22.Jänner 1986, GZ 5 R 362/85-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.September 1985, GZ 6 Cg 248/85-46, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Rechtssache war Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.November 1984, 1 Ob 26/84 = SZ 57/171, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Helmut H*** ist am 13.März 1985 verstorben. Im Abhandlungsverfahren 5 A 82/85 des Bezirksgerichtes Innsbruck gaben Gerda S*** und Franz K*** zum Nachlaß des Helmut H*** je zur Hälfte bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28.Mai 1985 zu Gericht angenommen wurden. Den erbserklärten Erben wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18.Oktober 1985 die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft übertragen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest:

Am 28. Juli 1976 habe der Justizwachmann Manfred B*** im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck die Aufsicht über eine Gruppe von Strafgefangenen geführt, zu denen auch Helmut H*** gehört habe. Helmut H*** und Heinz T*** seien im sogenannten Voraufbereitungsgebäude beschäftigt gewesen, die übrigen von Manfred B*** zu beaufsichtigenden Strafgefangenen hätten im Freien, etwa 50 m entfernt, gearbeitet. Im Voraufbereitungsgebäude führe ein Förderband vom Kollergang zum Feinwalzwerk. Die Arbeitsbühne des Kollerganges liege etwa zwei Meter höher als die Arbeitsbühne des Feinwalzwerkes. Bei dem im Bereich des Kollerganges befindlichen Schaltkasten sei ein Schild "Nicht schalten" angebracht. Am Förderband selbst sei kein Schild befestigt, insbesondere fehle ein Hinweis, daß beim Reinigen die Maschine auszuschalten sei. Die Gefangenen würden aber bei ihrer Einschulung darauf hingewiesen, daß Maschinen im laufenden Zustand nicht gereinigt werden dürfen. Als Helmut H*** und Heinz T*** im Kollergang mit der Reinigung begonnen haben, sei das Förderband nicht eingeschaltet gewesen. Beide hätten zunächst beim Kollergang zusammengekehrt. Der Justizwachmann Manfred B*** habe sich sodann auf einen Kontrollgang ins Freie begeben. Helmut H***, der gelernter Zimmermann und kein ausgebildeter Maschinist gewesen sei, sei am Förderband als Maschinist eingesetzt worden; eine besondere Einschulung sei nicht erfolgt, weil Helmut H*** nur verschiedene Schalter zu bedienen gehabt habe. Helmut H*** habe vor dem Unfall schon drei Monate im Maschinenraum gearbeitet. In Abwesenheit des Aufsehers Manfred B*** habe Helmut H*** das Förderband eingeschaltet, um es leichter reinigen zu können. Er habe sich auf den Förderbandrahmen bzw. das Schutzgitter des Walzwerkantriebes gestellt und mit einer Drahtbürste die Förderbandantriebswalze gereinigt. Heinz T*** sei auf der gegenüberliegenden Seite mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen. Das Förderband sei noch nicht lange im Betrieb gestanden, als Manfred B*** vom Kontrollgang zurückgekehrt sei. Er habe die beiden Strafgefangenen zur Rede gestellt, ob sie nicht wüßten, daß das Reinigen des Förderbandes bei laufendem Motor verboten sei. Manfred B*** habe gerade das Förderband ausschalten wollen, als Helmut H*** ausgerutscht und mit dem rechten Arm zwischen Förderbandgummi und Antriebswalze geraten sei; auch der linke Arm sei eingeklemmt worden. Helmut H*** sei der rechte Arm knapp unterhalb des Schultergelenkes ausgerissen worden. Der kleine Finger seiner linken Hand sei so verformt worden, daß Helmut H*** diese Hand nicht mehr zur Faust habe schließen können, der rechte Arm sei durch Replantation wieder angenäht worden. Im Zusammenhang mit seinen Verletzungen habe Helmut H*** bis Ende 1982 gerafft 7 Tage starke Schmerzen, 5 Wochen Schmerzen mittleren Grades und 24 Wochen Schmerzen leichten Grades erlitten. In der Folge seien pro Jahr etwa zwei bis drei Tage mittelstarke Schmerzen und bis zu drei Wochen leichte Schmerzen aufgetreten. Der Tod des Helmut H*** stehe mit dem Unfall vom 28.Juli 1976 in keinem Zusammenhang. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der beklagten Partei liege nicht vor. Helmut H*** sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Reinigung des Förderbandes nur bei abgestelltem Motor erfolgen dürfe. Er habe sich über diese Anweisung hinweggesetzt; daß dies von Organen der beklagten Partei bewußt geduldet worden sei, sei nicht erwiesen. Der Justizwachmann Manfred B*** habe vielmehr nach Entdeckung des Fehlverhaltens des Helmut H*** den Motor sofort abschalten wollen, was ihm nur nicht mehr rechtzeitig gelungen sei. In dem auf Grund des Unfalls eingeleiteten Strafverfahren sei vom Arbeitsinspektorat festgestellt worden, daß eine bessere Verdeckung der Bandauflaufstelle angebracht gewesen wäre, daß aber eine derartige seitliche Verkleidung den Unfall vermutlich nicht verhindert hätte. Diese Frage könne aber auf sich beruhen, weil sich der Unfall bei Reinigungsarbeiten ereignete, die den Vorschriften entsprechend nur bei abgestelltem Motor durchzuführen gewesen wären. Das Fehlen einer Schutzvorrichtung stehe daher in keinem spezifischen Rechtswidrigkeitszusammenhang zum eingetretenen Schaden, so daß auch die Aufnahme des von der klagenden Partei beantragten Sachbefundes entbehrlich gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Nach § 1311 ABGB habe derjenige, der ein Gesetz übertrete, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen versuche, für allen Nachteil zu haften, der außer dem nicht erfolgt wäre.

Unfallverhütungsvorschriften hätten den Zweck, jene Schäden zu verhindern, die unter bestimmten Voraussetzungen leicht eintreten, aber vermieden werden können, wenn die Vorschriften strikt eingehalten werden. Sie sollten den Gefahren vorbeugen, die sich aus der Müdigkeit, Abgespanntheit oder Gedankenlosigkeit des Arbeiters für diesen ergeben. Bloße Anweisungen könnten technische Einrichtungen, die die Sicherheit des Arbeiters gewährleisten, nicht ersetzen. Im vorliegenden Fall sei einem dem Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses Innsbruck übermittelten Gutachten des Arbeitsinspektorates Innsbruck zu entnehmen, daß eine "bessere Verdeckung der Bandauflaufstelle" angebracht gewesen wäre, es sei in diesem Zusammenhang auf das Merkblatt Nr. 18 der AUVA verwiesen und ausgeführt worden, daß "eine derartige seitliche Verkleidung den Unfall vermutlich nicht verhindert hätte". Das Erstgericht habe auch im zweiten Rechtsgang offengelassen, ob die beklagte Partei auf Grund der zum Unfallszeitpunkt geltenden Unfallsverhütungsvorschriften (insbesondere der Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung 1951) zur Anbringung der im Gutachten des Arbeitsinspektorates für angebracht erachteten besseren Verdeckung der Bandauflaufstelle verpflichtet gewesen wäre. Dem Einwand, Reinigungsarbeiten hätten nur bei abgestelltem Motor erfolgen dürfen, sei entgegenzuhalten, daß Unfallverhütungsvorschriften gerade den Zweck hätten, jene Schäden zu verhüten, die bei strikter Einhaltung der dem Bediensteten erteilten Anweisungen zwar vermieden werden können, aber im Hinblick auf die im Arbeitsleben immer vorhandene Gefahr der Nichtbeachtung solcher Anweisungen drohen. Bei Übertretung einer Schutznorm habe der Übertreter zu beweisen, daß der Schaden auch ohne die Übertretung in gleicher Weise und im gleichen Umfang eingetreten wäre; eine Ungewißheit gehe zu Lasten des Normübertreters. Auch die Verletzung eines Schutzgesetzes begründe die Haftung nur dann, wenn die Übertretung verschuldet erfolgt sei, doch treffe den Schädiger die Beweislast dafür, daß er das Schutzgesetz unverschuldet übetreten habe. Die Schlußfolgerung, daß die vom Arbeitsinspektorat für "angebracht" gehaltene bessere Abdeckung der Bandauflaufstelle den Unfall des Helmut H*** vermutlich nicht verhindert hätte, sei zur Entlastung der beklagten Partei vom Vorwurf einer für den Schaden des Helmut H*** (mit-)ursächlichen Schutzgesetzverletzung nicht ausreichend. Es bedürfe vielmehr der Prüfung, ob und welches Schutzgesetz von dem Organ der beklagten Partei übertreten worden sei, ob das übertretene Schutzgesetz die körperliche Sicherheit des Verletzten Helmut H*** schützen sollte und ob die Normverletzung den durch den Unfall verursachten Schaden beeinflußt habe. Der von der klagenden Partei beantragte technische Sachbefund werde im fortgesetzten Verfahren aufzunehmen sein. Sollte sich ergeben, daß die beklagte Partei auf Grund einer ihren Organen unterlaufenen Verletzung eines Schutzgesetzes für den Schaden des Helmut H*** aus dem Unfall vom 28.Juli 1976 zu haften habe, werde auf den Einwand eines den Verletzten treffenden Mitverschuldens einzugehen sein. Die Rechtsansicht der klagenden Partei, die beklagte Partei habe allein schon deshalb für den Schaden des Helmut H*** zu haften, weil ihm eine offensichtlich gefährliche Arbeit aufgetragen worden sei, sei nicht zutreffend. Helmut H*** sei von den Organen der beklagten Partei ausdrücklich angewiesen worden, Reinigungsarbeiten am Förderband nur bei abgeschaltetem Motor durchzuführen. Bei Beachtung dieser Anweisung wäre die Arbeit nicht gefährlich gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu.

Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel nicht gegen die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach bei Übertretung einer Schutznorm der Schädiger zu beweisen hat, daß der Schaden in gleicher Weise und in gleichem Umfang auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre (ZVR 1985/28; ZVR 1985/1; ZVR 1984/340; SZ 51/109 u.a.), und jede Ungewißheit zu Lasten des Schädigers geht (ZVR 1983/53; ZVR 1969/255). Den Schädiger trifft auch die Beweislast dafür, daß er das Schutzgesetz unverschuldet übertreten hat (JBl. 1985, 355; ZVR 1984/45; SZ 53/49; SZ 52/109). Schon in der Klage wurde vorgebracht, daß an der Maschine, an der Helmut H*** gearbeitet habe, keine Schutzvorrichtung angebracht gewesen sei; wäre dies der Fall gewesen, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Zum Beweis für dieses Vorbringen berief sich die klagende Partei auf "technischen Sachbefund" (S 15 d.A.). Mit diesem Vorbringen wurde hinreichend deutlich der Verstoß gegen eine Schutznorm behauptet; einer konkreten Bezeichnung der Schutznorm bedurfte es nicht (2 Ob 1/71). Unter Schutzgesetzen sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt (ZVR 1974/35), auch bloße Verwaltungsbescheide (SZ 52/109), Auflagen im Zulassungsbescheid (ZVR 1980/149) oder behördlich genehmigte Betriebsvorschriften (ZVR 1969/330).

Beizupflichten ist den Ausführungen der beklagten Partei, daß im Hinblick auf den Zeitpunkt des Unfalls die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 1983/218, nicht Anwendung finden. Die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. 1951/265, galten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterlagen. Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion waren gemäß § 1 Abs. 2 lit. g ArbIG 1956 zwar die Strafanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser, nicht aber (§ 1 Abs. 3 ArbIG 1956) deren Werkstätten und Hilfsanlagen ausgenommen. Gemäß § 1 Abs. 3 lit. c Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. 1972/234, und § 1 Abs. 2 Z 4 ArbIG 1974, BGBl. Nr. 143, sind jedoch vom Arbeitnehmerschutzgesetz und vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden generell ausgenommen. Eine Tätigkeit der Arbeitsinspektion ergibt sich in Strafvollzugsanstalten nur auf Grund der Bestimmungen der §§ 2, 5 Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. 1977/164. Die auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes erlassene Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung (ABSV), BGBl. 1977/680, ordnete zwar grundsätzlich die Geltung der Bestimmungen der §§ 2 bis 106 der Allgemeinen Dienstnehmer-Schutzverordnung an (vgl. § 1 Abs. 1 ABSV), doch wurden von der Anwendung der Bestimmungen der Bundesbediensteten-Schutzverordnung jene Teile von Justizanstalten, die der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen, wieder ausgenommen (§ 4 Abs. 1 Z 4 ABSV). Aus den zuletzt genannten Bestimmungen wäre jedoch auch abgesehen vom Schutzbereich für den vorliegenden Fall ohnehin nichts zu gewinnen, weil sie erst nach dem Unfall des Helmut H*** in Kraft gesetzt wurden. Es ist daher der beklagten Partei darin beizupflichten, daß die Bestimmungen des Allgemeinen Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Dienstnehmerschutzverordnung als Schutzgesetz an sich nicht in Betracht kommen. Der Entzug der Freiheit bewirkt aber, daß den Bund zahlreiche Verpflichtungen treffen, die sonst dem privaten Verantwortungsbereich jedes einzelnen zuzuordnen sind, als Folge der Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aber hoheitliche Verpflichtung werden (Loebenstein-Kaniak, AHG 2 98). So sieht § 49 Abs. 1 StVG vor, daß für eine zweckmäßige Einrichtung der Arbeitsräume zu sorgen ist. Aus der dem Bund obliegenden Fürsorgepflicht in Ansehung der Strafgefangenen, wie sie aus zahlreichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes abzuleiten ist (vgl. §§ 40 Abs. 1, 42, 66 ff, 102 Abs. 3 und 4, 103 Abs. 1 StVG), ist zu folgern, daß Schutzvorkehrungen in Betrieben der Anstalten, in denen Strafgefangene tätig sind (vgl. §§ 44, 45 Abs. 2 StVG) jedenfalls jenem Standard zu entsprechen haben, wie er von privaten Unternehmern zu gewährleisten ist.

Mit Recht erachtete es das Berufungsgericht daher als klärungsbedürftig, welche Bewandtnis es mit dem Hinweis des Arbeitsinspektorates in dem dem Leiter des landesgerichtlichenen Gefangenenhauses Innsbruck erstatteten Gutachten vom 24.November 1976 auf das Merkblatt Nr. 18 der AUVA hat. Immerhin erachtete auch das Arbeitsinspektorat eine "bessere Abdeckung der Bandauflaufstelle" als angebracht, wenngleich auch diese Vorkehrung nach Meinung des Arbeitsinspektorates den Unfall nicht verhindert hätte. Der Umstand, daß sich der Unfall nicht beim Betrieb, sondern bei Reinigungsarbeiten am Förderband ereignete und das Förderband bei Durchführung von Reinigungsarbeiten nicht in Betrieb gesetzt hätte werden dürfen, schließt nicht aus, daß technische Vorkehrungen auch gegen eine solche bestimmungswidrige und erteilten Anweisungen widersprechende Vorgangsweise zu treffen waren. Es sind Feststellungen darüber erforderlich, ob technische Vorkehrungen gegen einen solchen Unfall, die ihn auch verhindert hätten, vorhanden sein hätten müssen. Jedenfalls steht es der klagenden Partei frei, den Beweis anzutreten, daß erforderliche Schutzvorkehrungen unterlassen wurden. Der vom Berufungsgericht für notwendig erachteten Verbreiterung der Tatsachengrundlage ist nicht entgegenzutreten.

Demzufolge ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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