OGH 7Ob513/86; 7Ob511/91; 1Ob505/93; 10Ob504/96 (RS0020405)

OGH7Ob513/86; 7Ob511/91; 1Ob505/93; 10Ob504/9620.11.2023

Rechtssatz

Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet (bilden soll) und daher als einheitlich anzusehen ist, beziehungsweise, ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt (nur) einen Schluss auf die Parteienabsicht zu.

Normen

ABGB §914 IIId
ABGB §1092
MRG §30 Abs2 Z6 E
MRG §30 Abs2 Z7 E
MRG §31

7 Ob 513/86OGH20.02.1986

Veröff: MietSlg 38/10

7 Ob 511/91OGH28.02.1991

Beisatz: Es kommt bei dieser Beurteilung auch nicht auf die für die Zubehörseigenschaft maßgebende Eigentümeridentität an. (T1) Veröff: WoBl 1992,30 = RZ 1993,99

1 Ob 505/93OGH11.05.1993

Veröff: WoBl 1993,186 (Würth)

10 Ob 504/96OGH06.02.1996

Auch; Beisatz: Ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, ist teilweise eine Tat - und teilweise eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss abhängt. (T2)

2 Ob 5/97tOGH13.02.1997
5 Ob 153/98fOGH15.09.1998

Vgl; Beisatz: Bei mehreren Mietverträgen über verschiedene Objekte ist nur dann von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, wenn der beiderseitige Parteiwille darauf gerichtet war (vgl MietSlg 38/10; WoBl 1992, 30/22). (T3)

7 Ob 298/98vOGH23.12.1998

Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. (T4)

1 Ob 315/98zOGH15.12.1998

Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn mehrere Sachen in mehreren Verträgen in Bestand gegeben werden. Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte, die sukzessive Abschließung von Verträgen zu verschiedenen Zeitpunkten, die gesonderte Mietzinsvereinbarung stellen ebenso wie die Nichtberücksichtigung eines Objekts in einem schriftlichen Vertrag bloße Indizien für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer einheitlichen Bestandsache dar. (T5)

1 Ob 104/99xOGH05.08.1999

Vgl; Beisatz: Nur im Zusammenhang mit Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 oder Z 12 MRG ist eine Änderung des bisher gehandhabten Betriebskostenschlüssels, die schriftliche Zustimmung der Mieter nach § 17 Abs 1 MRG und die Frage relevant, ob bei der Verteilung der "Gesamtkosten" im Sinn des § 17 MRG eine (wirtschaftliche) Trennung mehrerer auf einer Liegenschaft befindlichen Objekte gerechtfertigt ist. (T6)

8 Ob 58/99hOGH26.08.1999

Vgl; Beisatz: Die Lösung der Frage, ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7)

5 Ob 102/01pOGH15.05.2001

nur: Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt vom Parteiwillen bei Vertragsabschluss ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinne gegenseitigen Erforderlichseins oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen lässt (nur) einen Schluss auf die Parteienabsicht zu. (T8)<br/>Beisatz: Das gegenseitige Erforderlichsein oder Nützlichsein mehrerer Objekte, etwa die Verbindung einer Gastwirtschaft mit einer Wohnung im selben Haus, stellt eine objektive Gemeinsamkeit dar, die den (allerdings widerleglichen) Schluss auf die Parteienabsicht zulässt. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Es wurden in einem Bestandvertrag miteinander in Verbindung stehende Verkaufsräume, Lagerräume und Nebenräume zu einem einheitlichen Mietzins in Bestand gegeben, wobei auch die gegenseitige Nützlichkeit, nämlich von Verkaufsräumen und Lagerräumen sowie Büroräumen und Sozialräumen außer Frage steht. (T10)

2 Ob 136/01sOGH07.06.2001

Beisatz: Auch Eigentümer verschiedener Bestandobjekte können aus Anlass der Vermietung dieser Objekte an ein und denselben Bestandnehmer zum Ausdruck bringen, dass sie einen einheitlichen Mietvertrag mit der Wirkung abschließen wollen, dass sich der besondere Kündigungsschutz für den Hauptgegenstand des Bestandvertrages auch auf dessen Nebengegenstand erstreckt. (T11)

5 Ob 211/01tOGH09.10.2001

Auch; nur T8; Beisatz: Der gemeinsame Verwendungszweck der Bestandobjekte indiziert das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache; wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden. (T12)

2 Ob 230/02sOGH07.11.2002

Auch; Beis wie T2

6 Ob 182/04iOGH15.12.2004

Beis wie T9

6 Ob 214/05xOGH15.12.2005

Beis wie T12

5 Ob 189/06iOGH29.08.2006

Beis wie T2; Beis wie T7

5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

nur T8; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T12

7 Ob 6/09xOGH11.02.2009
3 Ob 135/11sOGH24.08.2011

Beis wie T12 nur: Wenn jedoch die Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten sukzessive abgeschlossen wurden, für die einzelnen Bestandobjekte ein gesonderter Mietzins vereinbart und vorgeschrieben wurde und in den Verträgen nicht festgehalten wurde, dass die neu hinzugemieteten Bestandobjekte eine Einheit mit den bereits angemieteten Teilen bilden sollen, kann mangels Feststellung eines diesbezüglich übereinstimmenden subjektiven Parteiwillens nicht von einem einheitlichen Bestandobjekt ausgegangen werden. (T13)<br/>Beis wie T7

9 ObA 49/12iOGH29.05.2012

Auch; Beis wie T12

6 Ob 202/12tOGH16.11.2012

Beis wie T12; Beis wie T7

1 Ob 8/13bOGH07.03.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T12

1 Ob 198/13vOGH21.11.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12

5 Ob 209/13sOGH21.01.2014

Auch

7 Ob 30/14hOGH21.05.2014

Auch

2 Ob 98/14xOGH23.10.2014

Vgl

4 Ob 83/15gOGH19.05.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12

5 Ob 213/15gOGH20.04.2016

Auch

5 Ob 34/16kOGH29.09.2016

Auch

5 Ob 227/16tOGH23.01.2017

Beis wie T2; Beis wie T12

8 Ob 28/18bOGH29.05.2018

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T12

8 Ob 114/21dOGH22.10.2021

Beis wie T7

4 Ob 178/22pOGH18.10.2022

Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Wohnung und Garage. (T14)

6 Ob 192/23pOGH20.11.2023

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0070OB00513_8600000_001