OGH 3Ob544/85 (RS0060201)

OGH3Ob544/8521.2.2023

Rechtssatz

Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen Übertragungsakt (Reich - Rohrwig, Das österreichische GmbH - Recht 626).

Normen

GmbHG §76 Abs2

3 Ob 544/85OGH11.09.1985

Veröff: NZ 1986,212

6 Ob 100/97tOGH19.06.1997
9 Ob 42/98mOGH11.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Eine Vereinbarung ist mangels der Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GesmbHG so weit unwirksam ist, als damit eine Abtretung der Geschäftsanteile an den Beklagten erfolgen sollte. (T1)

10 Ob 40/99aOGH07.09.1999
6 Ob 18/00sOGH28.06.2000

Auch; Beisatz: Dabei ist der Notariatsakt nur für das Verfügungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft erforderlich. Ein Urteil und sogar ein gerichtlicher Vergleich ersetzen jedoch einen sonst nach § 76 Abs 2 GmbHG erforderlichen Notariatsakt. (T2)

13 Os 29/00OGH23.08.2000

Auch; Beisatz: Der Geschäftsanteil einer GmbH ist bereits mit dem Abschluss des Verfügungsgeschäftes abgetreten. Hiefür genügt es, wenn der abtretende Gesellschafter von der Annahme seines Anbotes durch Notariatsakt verständigt wird. Einer Eintragung in das Firmenbuch bedarf es hiezu nicht. (T3)

7 Ob 208/00iOGH22.11.2000

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine (weitere) Vereinbarung über die Geschäftsführung und die mit dem laufenden Betrieb verbundenen Aufwendungen für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Veräußerung ist nicht formpflichtig und daher wirksam. (T4)

8 Ob 259/02zOGH28.08.2003

Auch; Beisatz teilweise abweichend zu T2: Von der Formpflicht sind sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. (T5)<br/>Beisatz: Ausnahme von der Notariatspflicht für die Treuhandbindung, wenn der Geschäftsanteil von vorneherein für den Treugeber erworben wird. (T6)

7 Ob 287/03mOGH25.02.2004

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6

7 Ob 110/04hOGH20.10.2004

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5

6 Ob 121/05wOGH15.12.2005

Vgl; Beisatz: Formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils sind unwirksam. (T7)

7 Ob 203/06pOGH20.12.2006

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück-)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T8)

6 Ob 1/10fOGH18.02.2010

Vgl auch; Beis wie T8; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T9)

1 Ob 14/14mOGH06.03.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/22

2 Ob 67/14pOGH09.07.2014

Auch; Beis wie T2; <br/>Beisatz: Hier: (Rück-)Abtretung eines treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils. (T10)<br/>

6 Ob 63/20pOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Vergleich oder das Urteil die Übertragung des Geschäftsanteils zum Gegenstand hat. Hier: Urteil in einem Anfechtungsprozess nach § 41 GmbHG, das die Übertragung des Geschäftsanteils nicht anordnet. (T11)

8 Ob 18/21mOGH29.04.2021

Vgl

2 Ob 242/22kOGH21.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 33 NO. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19850911_OGH0002_0030OB00544_8500000_001