OGH 3Ob596/84; 4Ob111/85; 3Ob74/87; 5Ob520/88; 3Ob1019/88; 5Ob501/89; 3Ob1080/91; 3Ob1081/91; 5Ob502/92 (RS0036447)

OGH3Ob596/84; 4Ob111/85; 3Ob74/87; 5Ob520/88; 3Ob1019/88; 5Ob501/89; 3Ob1080/91; 3Ob1081/91; 5Ob502/9221.11.2023

Rechtssatz

Erlaubt die ganze Diktion des Rechtsmittels den zwingenden Schluss, dass in die Revisionsschrift absichtlich ein Formfehler eingebaut wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine für die beklagte Partei aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintrittes der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Behebung solcher Mängel nicht Zweck der mit der ZVN 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeit. Bei einem solchen Missbrauch des Institutes der Verbesserung ist vielmehr die Verbesserung zu verweigern.

Normen

AußStrG 2005 §6
AußStrG 2005 §10 Abs4
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5
ZPO §84 I
ZPO §85

3 Ob 596/84OGH30.01.1985

Veröff: SZ 58/17 = AnwBl 1985,547 = JBl 1985,684 (zustimmend Pfersmann)

4 Ob 111/85OGH01.10.1985

Auch

3 Ob 74/87OGH13.05.1987

Auch

5 Ob 520/88OGH22.03.1988

Auch

3 Ob 1019/88OGH27.04.1988
5 Ob 501/89OGH12.01.1989
3 Ob 1080/91OGH23.10.1991
3 Ob 1081/91OGH23.10.1991
5 Ob 502/92OGH10.03.1992

Auch; Beisatz: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein derartiger Rechtsmissbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. (T1)

8 Ob 1672/92OGH26.11.1992

Auch

6 Ob 663/95OGH08.02.1996

Beis wie T1 nur: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. (T2)

2 Ob 251/97vOGH09.10.1997

Vgl auch

5 Ob 427/97yOGH25.11.1997

Vgl auch

10 ObS 376/98mOGH24.11.1998

Ähnlich

6 Ob 219/01aOGH23.08.2001

Auch

2 Ob 204/01sOGH06.09.2001

Vgl auch

1 Ob 219/03tOGH14.10.2003

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein derartiger Rechtsmißbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. (T3)

1 Ob 196/04mOGH12.10.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. (T4); Beisatz: Hier: "Leerer Rekurs". (T5); Beisatz: Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T6)

1 Ob 94/09vOGH26.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört- innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat. (T7)

8 Ob 49/11fOGH29.06.2011

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 98/16gOGH14.06.2016

Auch

6 Ob 158/16bOGH27.09.2016

Beis wie T1; Beis wie T7

5 Ob 129/18hOGH28.08.2018

Vgl auch; Beis wie T7

3 Ob 26/19yOGH20.02.2019

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzweifelhafte Kenntnis vom Verbesserungserfordernis (Originalunterschrift fehlte auch bei den weiteren Rekursen offenbar absichtlich). (T8)

3 Ob 14/20kOGH26.02.2020

Beis wie T4; Beis wie T7

6 Ob 181/20sOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T6

8 Ob 94/20mOGH23.11.2020

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 51/21tOGH13.04.2021

Vgl

6 Ob 115/23iOGH18.07.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: In der unrichtigen rechtlichen Überzeugung der (ausländischen) Parteienvertreterin, vor Zustellung der Protokollabschrift keine weiteren inhaltlichen Ausführungen tätigen zu müssen, sondern ihr Rechtsmittel nach Einlangen des Verhandlungsprotokolls um inhaltliche Ausführungen ergänzen zu dürfen, ist zwar eine offenkundige Verkennung der Rechtslage, allerdings noch kein bewusster Missbrauch des Verbesserungsverfahrens zu erblicken. (T9)

10 ObS 126/23mOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19850130_OGH0002_0030OB00596_8400000_001