OGH 6Ob663/95

OGH6Ob663/958.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Josef H*****, wider die wiederaufnahmsbeklagten Parteien 1. Josef H*****, und 2. Monika H*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 1 C 38/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt (Streitwert 30.000 S), infolge Rekurses der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 17.Mai 1995, GZ 23 R 11/95-20, womit die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das (szt.) Kreisgericht Wels als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 11. September 1991, AZ R 85/90, in teilweiser Abänderung des Urteiles des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 15.September 1989, GZ 1 C 38/88-23, dem Klagebegehren der beiden nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten gegen den nunmehrigen Wiederaufnahmskläger teilweise statt. Der Wiederaufnahmskläger begehrt die Wiederaufnahme dieses (Haupt)Verfahrens aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO (strafbare Handlungen der Rechtsmittelrichter bei Erlassung der Entscheidung AZ R 85/90).

Im ersten Rechtsgang hob der erkennende Senat mit seinem Beschluß 6 Ob 662/94 (ON 16) den Beschluß des nach § 532 Abs 2 ZPO zuständigen Landesgerichtes Wels ON 7, womit die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 ZPO a-limine zurückgewiesen wurde, wegen Mitstimmung gemäß § 530 Abs 1 Z 4, § 537 ZPO ausgeschlossener Richter als nichtig auf. Im zweiten Rechtsgang wies das Landesgericht Wels mit Beschluß ON 20 in neuer Senatszusammensetzung - keiner der Richter war am wiederaufzunehmenden Verfahren beteiligt - die Wiederaufnahmsklage neuerlich a-limine zurück, weil die Strafverfolgungsbehörde den gesetzlichen Tatbestand des als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Deliktes nicht erfüllt gesehen und die Anzeige des Wiederaufnahmsklägers gegen die drei am wiederaufzunehmenden Verfahren beteiligten Rechtsmittelrichter gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt habe; im übrigen sei die Klagserhebung aus den in ON 7 angeführten Gründen als offenbar rechtsmißbräuchlich anzusehen.

Diese Entscheidung wurde dem Wiederaufnahmskläger am 16.Juni 1995 zugestellt. Seinen rechtzeitigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (in vollem Umfang) zur Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluß ON 20 wies das Landesgericht Wels mit Beschluß ON 22 ab, der dem Wiederaufnahmskläger am 25.September 1995 - das Datum am bezüglichen Rückschein "25.8.1995" kann nur ein Schreibfehler sein, weil die Entscheidung erst am 21.September 1995 abgefertigt wurde - zugestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Wiederaufnahmskläger am 9.Oktober 1995 zur Post gegebene Rekurs gegen den Beschluß ON 20 an den Obersten Gerichtshof ist rechtzeitig. Gemäß § 521 Abs 1 erster Satz ZPO beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, wenn jedoch das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a ZPO), vier Wochen. Im vorliegenden Fall liegt kein Fall des § 521a ZPO vor, wurde doch die (Wiederaufnahms)Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit a-limine zurückgewiesen. Zufolge § 521 Abs 3, § 464 Abs 3 ZPO begann die 14tägige Rechtsmittelfrist gegen den Beschluß ON 20 mit der Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses ON 22.

Der Rekurs trägt entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO keine Anwaltsunterschrift. An sich muß einem Rechtsmittelwerber gemäß § 520 Abs 1 iVm §§ 84 f ZPO die Möglichkeit zur Verbesserung seines anwaltlich nicht gefertigten Rechtsmittels gegeben werden. Die Rechtsprechung versagt jedoch einer Partei die Möglichkeit einer Verbesserung fehlerhafter Schriftsätze, wenn die Verbesserungsbestimmungen der ZPO ausschließlich dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern (5 Ob 502, 503, 1512/92; 8 Ob 1672/92 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 518; Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die ZVN 1983 in JBl 1984, 20), weil nach den Intentionen des Gesetzgebers nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden sollen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Es ist eben nicht Zweck eines allfälligen Verbesserungsverfahrens, Mißbräuchen Vorschub zu leisten (vgl SZ 58/17 uva; Petrasch in ÖJZ 1985, 300). Ein derartiger Rechtsmißbrauch darf nur dann angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. Beides ist hier der Fall. Abgesehen von der Tatsache, daß - wie sich aus dem Vorlagebericht ON 15 ergibt - seit 1990 Dutzende, den Wiederaufnahmskläger betreffende R-Akten aktenkundig sind, ist im konkreten Fall für den Rechtsmittelwerber evident, daß für seine Anrufung des Höchstgerichts Anwaltszwang besteht. Denn in diesem Verfahren hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 537/93 (ON 4) auf eben diesen Formmangel eines Rekurses, nämlich das Fehlen einer anwaltlichen Unterschrift, hingewiesen, wies die Rechtsmittelbelehrung zu ON 22 gleichfalls auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwalts hin und ließ der Rechtsmittelwerber seinen (erfolgreichen) Rekurs ON 14 anwaltlich fertigen. Für den erkennenden Senat bleiben keine Zweifel, daß dem Wiederaufnahmskläger in Ansehung des vorliegenden Rekurses eine rechtsmißbräuchliche Mißachtung des § 520 Abs 1 ZPO zur Last fällt. Es muß ihm daher im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nicht Gelegenheit zur Sanierung des Formmangels gegeben werden.

Auch der im Rechtsmittel neuerlich gestellte Verfahrenshilfeantrag ON 23 AS 153 ist als mißbräuchlich zu beurteilen. Demnach ist der anwaltlich nicht gefertigte Rekurs zurückzuweisen, ohne daß auf die anderen Anträge einzugehen wäre.

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