OGH 6Ob537/93

OGH6Ob537/9317.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagten Parteien 1. Josef H*****, und 2. Monika H*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 38/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 10.März 1993, GZ Nc 33/93-2, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In seiner beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 38/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt erhob der Kläger Ablehnungsanträge gegen sämtliche namentlich angeführte Richter des Landesgerichtes Wels und beantragte, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen sowie "diese Wiederaufnahmsklage samt Ablehnungsanträgen und den weiteren Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ... wegen Entscheidungsunfähigkeit des Landesgerichtes Wels an das Oberlandesgericht Linz zur gemäß § 30 JN notwendigen Delegierung an ein anderes Kreis- bzw Landesgericht ..." vorzulegen. Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die beantragte Delegation vor und gab bekannt, daß eine beschlußmäßige Entscheidung über die Ablehnungsanträge wegen der vielen vom Kläger in den letzten Jahren in verschiedenen Verfahren erhobenen Ablehnungsanträge nicht vorgesehen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz den Delegierungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, daß Delegierungsanträge nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist nicht zulässig.

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung bedarf jedes Rechtsmittel einer Beschwer, somit eines Anfechtungsinteresses; sein Fehlen muß zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen (SZ 53/86 uva; Fasching IV 13 f und Lehrbuch2 Rz 1709 ff). Das Oberlandesgericht Linz hat zufolge seiner Begründung, daß ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könne, über einen im vorliegenden Fall gar nicht gestellten Antrag, die Sache gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht zu delegieren, entschieden. Der Antrag des Klägers lautete jedoch auf Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Linz zur amtswegigen Delegierung wegen Verhinderung des Landesgerichtes Wels in der Ausübung der Gerichtsbarkeit aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe (§ 30 JN). Wurde aber ein Antrag abgewiesen, den eine Partei gar nicht erhoben hat, dann ist sie durch eine solche Entscheidung nicht beschwert (7 Ob 542/93 ua). Wenn durch die angefochtene Entscheidung aber ein Antrag des Klägers iS des § 30 JN erledigt worden wäre, wäre der Kläger durch eine solche abweisende Entscheidung gleichfalls nicht beschwert, weil die Delegierung nach § 30 JN im Falle des Erfolges von Ablehnungsanträgen ohnehin von Amts wegen vorzunehmen ist.

Der Rekurs ist somit zurückzuweisen. Deshalb bedurfte es nicht mehr der Wahrnehmung des Formmangels des Rekurses (Fehlen einer anwaltlichen Unterschrift).

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