OGH 7Ob542/93

OGH7Ob542/932.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagten Parteien 1. Josef B*****, 2. Erna B*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 37/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt (Streitwert S 30.000) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 12.März 1993, GZ Nc 36/93-3, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In seiner beim Landesgericht Wels auf Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 37/88 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt eingereichten Klage erhob der Kläger Ablehnungsanträge gegen alle Richter des Landesgerichtes Wels - die er namentlich anführte - und beantragte, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen sowie "diese Wiederaufnahmsklage samt Ablehnungsanträgen und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Entscheidungsunfähigkeit des Landesgerichtes Wels dem Oberlandesgericht Linz zur gemäß § 30 JN notwendigen Delegation" vorzulegen. Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die beantragte Delegation vor und gab bekannt, daß eine Entscheidung über die Ablehnungsanträge wegen der vielen vom Kläger in den letzten Jahren in verschiedenen Verfahren erhobenen Ablehnungsanträge nicht vorgesehen sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz einen Delegierungsantrag (des Klägers) mit der Begründung ab, daß Delegierungsanträge nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könnten.

Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Linz hat zufolge seiner Begründung, daß ein Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könne, über einen im vorliegenden Fall gar nicht gestellten Antrag, die Sache gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht zu delegieren, entschieden. Der Antrag des Klägers lautete aber auf Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Linz zur amtswegigen Delegation wegen Verhinderung des Landesgerichtes Wels an der Ausübung der Gerichtsbarkeit aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe (§ 30 JN). Wurde aber ein Antrag abgewiesen, den eine Partei gar nicht gestellt hat, dann ist sie durch eine solche Entscheidung nicht beschwert (4 Ob 29/89 im Falle der Abweisung eines nicht erhobenen Sicherungsbegehrens). Wurde durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz aber ein Antrag des Klägers im Sinne des § 30 JN erledigt, ist der Kläger hiedurch ebenfalls nicht beschwert, weil die Delegation gemäß § 30 JN im Falle eines Erfolges von Ablehnungsanträgen von Amts wegen vorzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt aber jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus; sein Fehlen führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (SZ 49/22; SZ 53/86; Heller-Berger-Stix 648; Fasching IV 13 f und LB2 Rz 1709 ff). Da schon dieser Zurückweisungsgrund vorliegt, bedurfte es nicht mehr der Wahrnehmung des im Fehlen einer Anwaltsunterschrift gegebenen Formmangels des Rekurses.

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