OGH 1Ob550/84; 1Ob532/94; 1Ob2020/96g; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 8Ob134/01s; 8Ob127/02p; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 7Ob235/11a; 4Ob27/14w; 7Ob70/17w; 1Ob36/23k (RS0038270)

OGH1Ob550/84; 1Ob532/94; 1Ob2020/96g; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 8Ob134/01s; 8Ob127/02p; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 7Ob235/11a; 4Ob27/14w; 7Ob70/17w; 1Ob36/23k25.4.2023

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ergibt sich nicht nur aus Vorschriften des öffentlichen Rechts bzw Standesrechts, sondern ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages.

Normen

ABGB §1151 X
ABGB §1299 B
ABGB §1295 IIc
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a
KAG §10

1 Ob 550/84EGMR23.05.1984

Veröff: SZ 57/98 = JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149

1 Ob 532/94OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Die ärztliche Dokumentation in Form von Operationsberichten udgl ist nicht nur eine interne Gedächtnisstütze der Arztes, die er führen kann oder auch nicht, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet. (T1) Veröff: SZ 67/9

1 Ob 2020/96gOGH23.04.1996

Vgl auch

2 Ob 235/97sOGH04.09.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde (SZ 67/9), sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. (T2)

3 Ob 2121/96zOGH28.08.1997

Beis wie T1

8 Ob 134/01sOGH16.08.2001

Beis wie T2

8 Ob 127/02pOGH29.08.2002

nur: Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ist auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages. (T3); Veröff: SZ 2002/110

9 Ob 116/03dOGH08.10.2003

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 139/04dOGH12.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist. (T4); Veröff: SZ 2004/122

6 Ob 37/06vOGH06.04.2006

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können. (T5)

10 Ob 19/06aOGH28.03.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann aber erst im Fall einer - hier nicht gegebenen - non-liquet-Situation bedeutsam werden. (T6)

7 Ob 235/11aOGH25.01.2012

Auch

4 Ob 27/14wOGH17.02.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

7 Ob 70/17wOGH27.09.2017

Vgl; Beis wie T6

1 Ob 36/23kOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Daher folgt aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung. (T7)<br/>Beisatz: Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten (nur) darin, dass nunmehr der Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T8)<br/>Anm: So bereits 3 Ob 195/22f [Rz 15]. Vgl auch RS0026236.

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0010OB00550_8400000_005

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