OGH 1Ob26/83; 6Ob606/85; 1Ob54/87; 1Ob25/91; 2Ob46/93; 2Ob184/08k; 1Ob4/09h; 2Ob277/08m; 5Ob193/10h; 7Ob31/11a; 17Ob29/11f; 2Ob113/11y; 7Ob91/14d; 1Ob215/16y; 1Ob177/19i; 1Ob189/20f; 1Ob6/23y (RS0038915)

OGH1Ob26/83; 6Ob606/85; 1Ob54/87; 1Ob25/91; 2Ob46/93; 2Ob184/08k; 1Ob4/09h; 2Ob277/08m; 5Ob193/10h; 7Ob31/11a; 17Ob29/11f; 2Ob113/11y; 7Ob91/14d; 1Ob215/16y; 1Ob177/19i; 1Ob189/20f; 1Ob6/23y21.3.2023

Rechtssatz

In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen.

Normen

ZPO §228 B1aa
ZPO §228 G

1 Ob 26/83OGH21.09.1983
6 Ob 606/85OGH26.09.1985

Auch

1 Ob 54/87OGH24.02.1988

Veröff: SZ 61/43 = NZ 1989,95

1 Ob 25/91OGH30.10.1991

Vgl auch; Beisatz: Dass der Kläger mit zukünftigen Leistungsbegehren nicht nur den Eintritt des Schadens, sondern ungeachtet des Feststellungsurteils auch den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schadenseintritt beweisen müsste, vermag ihm das Feststellungsinteresse nicht zu nehmen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1992,253

2 Ob 46/93OGH28.10.1993
2 Ob 184/08kOGH13.11.2008
1 Ob 4/09hOGH31.03.2009

Beis wie T1

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis. (T3)

5 Ob 193/10hOGH09.02.2011

Auch; Beis wie T2

7 Ob 31/11aOGH18.05.2011

Auch

17 Ob 29/11fOGH22.11.2011
2 Ob 113/11yOGH15.05.2012
7 Ob 91/14dOGH10.09.2014

Auch; Beisatz: In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf das haftungsbegründende Verhalten, nicht aber auf einen in Zukunft konkret zu erwartenden Schaden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs beziehen. (T4)<br/>Beisatz: Sollte in Zukunft tatsächlich eine Erkrankung auftreten, müsste der Geschädigte demnach ‑ ungeachtet eines Feststellungsurteils ‑ im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen. (T5)

1 Ob 215/16yOGH16.03.2017

Vgl; Beisatz: Fehlt jedwede Konkretisierung des haftungsbegründenden Verhaltens im Urteilsbegehren wird es im fortgesetzten Verfahren zu präzisieren sein. (T6)<br/>Veröff: SZ 2017/35

1 Ob 177/19iOGH16.12.2019

Beisatz: Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs. (T7)

1 Ob 189/20fOGH27.11.2020

Auch; Beis wie T2

1 Ob 6/23yOGH21.03.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0010OB00026_8300000_001