OGH 1Ob656/82; 1Ob579/82; 2Ob606/84; 1Ob533/94; 1Ob547/94; 1Ob278/98h; 9ObA81/04h; 1Ob94/04m; 4Ob59/08t; 1Ob214/22k (RS0014148)

OGH1Ob656/82; 1Ob579/82; 2Ob606/84; 1Ob533/94; 1Ob547/94; 1Ob278/98h; 9ObA81/04h; 1Ob94/04m; 4Ob59/08t; 1Ob214/22k20.9.2023

Rechtssatz

Rechnungen sind schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen. Der Hinweis auf AGB allein in Rechnungen ist selbst bei häufiger Wiederholung wirkungslos und bedarf keines Widerspruches.

Normen

ABGB §863 B
ABGB §863 H
HGB §346 B
HGB §346 C

1 Ob 656/82OGH07.07.1982

Veröff: SZ 55/106

1 Ob 579/82OGH22.09.1982

Beisatz: Gilt ebenso bei einem Gegenschein. (T1) Veröff: SZ 55/134

2 Ob 606/84OGH09.10.1984

Beisatz: auch: Lieferschein. Einem Lieferschein kommt daher auch unter Vollkaufleuten nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Vertragsantrages zu. (T2) Veröff: RdW 1985, 244 = ZVR 1985/86 S 148 = JBl 1986,248 ( zust. Huber, JBl 1986,227 )

1 Ob 533/94OGH11.03.1994

Beisatz: Bei vertragsändernden AGB, deren vorherige Bekanntgabe der Verwender unterließ, entfällt dessen Schutzwürdigkeit (siehe SZ 55/106). (T3)

1 Ob 547/94OGH19.04.1994

Auch; nur: Rechnungen sind schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen. (T4) Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ohne Vorliegen besonderer Umstände, zum Beispiel einer dauernden Geschäftsverbindung, sind in Lieferscheinen enthaltene Vertragsanbote wirkungslos und bedürfen auch keiner Zurückweisung oder Durchstreichung. (T5)

1 Ob 278/98hOGH22.10.1999

nur T4; Beisatz: Lieferscheinen und Rechnungen kommt auch unter Vollkaufleuten nicht ohneweiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu. (T6)

9 ObA 81/04hOGH15.09.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahmeschein. (T7)

1 Ob 94/04mOGH14.12.2004

Auch; Beisatz: Die Anführung von Incoterms lediglich in Rechnungen beziehungsweise in Auftragsbestätigungen rechtfertigen die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht. (T8)

4 Ob 59/08tOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Lieferscheine, ebenso wie Rechnungen und Gegenscheine, sind schon ihrer verkehrsüblichen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen. (T9)

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

Beisatz wie T6; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19820707_OGH0002_0010OB00656_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)