1 Ob 656/82 | OGH | 07.07.1982 |
Veröff: SZ 55/106 |
1 Ob 579/82 | OGH | 22.09.1982 |
Beisatz: Gilt ebenso bei einem Gegenschein. (T1) Veröff: SZ 55/134 |
2 Ob 606/84 | OGH | 09.10.1984 |
Beisatz: auch: Lieferschein. Einem Lieferschein kommt daher auch unter Vollkaufleuten nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Vertragsantrages zu. (T2) Veröff: RdW 1985, 244 = ZVR 1985/86 S 148 = JBl 1986,248 ( zust. Huber, JBl 1986,227 ) |
1 Ob 533/94 | OGH | 11.03.1994 |
Beisatz: Bei vertragsändernden AGB, deren vorherige Bekanntgabe der Verwender unterließ, entfällt dessen Schutzwürdigkeit (siehe SZ 55/106). (T3) |
1 Ob 547/94 | OGH | 19.04.1994 |
Auch; nur: Rechnungen sind schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen. (T4) Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ohne Vorliegen besonderer Umstände, zum Beispiel einer dauernden Geschäftsverbindung, sind in Lieferscheinen enthaltene Vertragsanbote wirkungslos und bedürfen auch keiner Zurückweisung oder Durchstreichung. (T5) |
1 Ob 278/98h | OGH | 22.10.1999 |
nur T4; Beisatz: Lieferscheinen und Rechnungen kommt auch unter Vollkaufleuten nicht ohneweiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu. (T6) |
9 ObA 81/04h | OGH | 15.09.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahmeschein. (T7) |
1 Ob 94/04m | OGH | 14.12.2004 |
Auch; Beisatz: Die Anführung von Incoterms lediglich in Rechnungen beziehungsweise in Auftragsbestätigungen rechtfertigen die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht. (T8) |
4 Ob 59/08t | OGH | 20.05.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Lieferscheine, ebenso wie Rechnungen und Gegenscheine, sind schon ihrer verkehrsüblichen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen. (T9) |
1 Ob 214/22k | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19820707_OGH0002_0010OB00656_8200000_001
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