OGH 7Ob575/81; 7Ob604/84; 7Ob578/89; 1Ob564/94; 6Ob194/01z; 1Ob147/05g; 6Ob94/09f; 9Ob28/15f; 10Ob29/16m; 6Ob185/18a; 5Ob184/23d (RS0101969)

OGH7Ob575/81; 7Ob604/84; 7Ob578/89; 1Ob564/94; 6Ob194/01z; 1Ob147/05g; 6Ob94/09f; 9Ob28/15f; 10Ob29/16m; 6Ob185/18a; 5Ob184/23d19.12.2023

Rechtssatz

Der Erzeuger (Produzent), der die Ware zunächst dem Käufer liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, ist nicht Erfüllungsgehilfe (§ 1313 a ABGB) des Verkäufers (Zwischenhändlers).

Normen

ABGB §1053
ABGB §1313a I

7 Ob 575/81OGH04.03.1982

Veröff: SZ 55/31 = EvBl 1982/104 S 353 = JBl 1984,432 (zustimmend Reidinger)

7 Ob 604/84OGH30.07.1985

Auch; Beisatz: Frage offengelassen, ob der Produzent eines Bestandteils Erfüllungsgehilfes eines Werkunternehmers ist (hier: Herstellung einer Schleppliftanlage). (T1)

7 Ob 578/89OGH27.04.1989

Beisatz: Anders beim sogenannten Streckengeschäft. (T2)

1 Ob 564/94OGH30.05.1994

Auch; Beisatz: Der Zulieferer eines Produzenten ist in der Regel nicht dessen Erfüllungsgehilfe. (T3)

6 Ob 194/01zOGH16.05.2002
1 Ob 147/05gOGH18.10.2005

Vgl aber; Beisatz: Steht jedoch die Produzenteneigenschaft der Handelsgesellschaft im Vordergrund, ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar. (T4); Beisatz: Hier: Herstellung von Kunststoffstoppeln für Weinflaschen. (T5)

6 Ob 94/09fOGH02.07.2009

Auch; Beisatz: Nur: Der Erzeuger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. (T6)

9 Ob 28/15fOGH24.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: Die Produzentin wurde aufgrund der besonderen konkreten Fallgestaltung<br/>als Erfüllungsgehilfin der Händlerin angesehen. (T7)

10 Ob 29/16mOGH27.06.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Tierzüchter ist als Hersteller der von ihm gezüchteten Tiere anzusehen, ein ‑ vom Züchter verschiedener ‑ Halter eines Deckrüden hingegen als Lieferant des Samens und damit einem Zulieferer eines Rohstoffes gleichzuhalten. Dieser ist daher in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe des Züchters im Vorbereitungsstadium zu qualifizieren. (T8); Veröff: SZ 2017/74

6 Ob 185/18aOGH21.11.2018

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Haftung des Gastwirts für das Installateurunternehmen, das auf der Toilette ein Waschbecken montiert hatte. (T9)

5 Ob 184/23dOGH19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19820304_OGH0002_0070OB00575_8100000_003

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