OGH 7Ob46/81; 7Ob63/83; 7Ob12/88; 7Ob79/03y; 7Ob184/06v; 7Ob92/07s; 7Ob220/10v; 7Ob148/14m; 7Ob144/16a; 7Ob195/22k (RS0080431)

OGH7Ob46/81; 7Ob63/83; 7Ob12/88; 7Ob79/03y; 7Ob184/06v; 7Ob92/07s; 7Ob220/10v; 7Ob148/14m; 7Ob144/16a; 7Ob195/22k22.3.2023

Rechtssatz

Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutagetreten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt.

Normen

ABS Art11
AMB Art7
VersVG §64
VersVG §184 Abs1

7 Ob 46/81OGH12.11.1981

Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696

7 Ob 63/83OGH12.07.1984

nur: Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (T1)

7 Ob 12/88OGH14.04.1988

Beisatz: Die Beweispflicht dafür trifft denjenigen, der ein solches Abweichen behauptet. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,154 = VersR 1989,425

7 Ob 79/03yOGH28.04.2003

Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 1995. (T3)

7 Ob 184/06vOGH30.08.2006

Auch; Beis wie T3

7 Ob 92/07sOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T4)

7 Ob 220/10vOGH24.11.2010

Auch; Beisatz: Die Frage, ob von der Ärztekommission getroffene Feststellungen über das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an der Erwerbsfähigkeit (Invalidität) unverbindlich sind, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einzelfallbezogenheit erlaubt keine Festlegung auf einen Prozentsatz, bei dessen Überschreitung eine offenbare erhebliche Abweichung regelmäßig anzunehmen wäre. Diese Frage ist daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht ‑ anders als hier ‑ eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5); Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 2003. (T6)

7 Ob 148/14mOGH05.11.2014

Vgl auch; Beisatz: „Offenbar“ im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG weicht eine Sachverständigenfeststellung nach ständiger Rechtsprechung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. (T7); <br/>Veröff: SZ 2014/104

7 Ob 144/16aOGH13.10.2016

Auch; Beisatz: Wird die Kausalität des Unfalls von der Kommission zur Gänze wegen unrichtiger Annahme von (abstrakten) Beurteilungskriterien verneint, obwohl sie (mit hier 40 %-iger Mitwirkung) gegeben ist, war die Begutachtung von Grund auf unrichtig und nicht nachvollziehbar. Damit ist die Abweichung von der Wirklichkeit auch erheblich. Auf die Höhe des richtig ermittelten Invaliditätsgrades kommt es hier dann nicht an. (T8)

7 Ob 195/22kOGH22.03.2023

Beisatz: Hier: Schiedsgutachterverfahren war mit Vorlage des Endberichts noch gar nicht abgeschlossen, sodass dessen Inhalt für die Parteien schon deshalb nicht bindend sein konnte. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19811112_OGH0002_0070OB00046_8100000_001

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