Normen
ABS Art11
AMB Art7
VersVG §64
VersVG §184 Abs1
7 Ob 46/81 | OGH | 12.11.1981 |
Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696 |
7 Ob 63/83 | OGH | 12.07.1984 |
nur: Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (T1) |
7 Ob 12/88 | OGH | 14.04.1988 |
Beisatz: Die Beweispflicht dafür trifft denjenigen, der ein solches Abweichen behauptet. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,154 = VersR 1989,425 |
7 Ob 79/03y | OGH | 28.04.2003 |
Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 1995. (T3) |
7 Ob 184/06v | OGH | 30.08.2006 |
Auch; Beis wie T3 |
7 Ob 92/07s | OGH | 09.05.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T4) |
7 Ob 220/10v | OGH | 24.11.2010 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob von der Ärztekommission getroffene Feststellungen über das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an der Erwerbsfähigkeit (Invalidität) unverbindlich sind, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einzelfallbezogenheit erlaubt keine Festlegung auf einen Prozentsatz, bei dessen Überschreitung eine offenbare erhebliche Abweichung regelmäßig anzunehmen wäre. Diese Frage ist daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht ‑ anders als hier ‑ eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5); Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 2003. (T6) |
7 Ob 148/14m | OGH | 05.11.2014 |
Vgl auch; Beisatz: „Offenbar“ im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG weicht eine Sachverständigenfeststellung nach ständiger Rechtsprechung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. (T7); <br/>Veröff: SZ 2014/104 |
7 Ob 144/16a | OGH | 13.10.2016 |
Auch; Beisatz: Wird die Kausalität des Unfalls von der Kommission zur Gänze wegen unrichtiger Annahme von (abstrakten) Beurteilungskriterien verneint, obwohl sie (mit hier 40 %-iger Mitwirkung) gegeben ist, war die Begutachtung von Grund auf unrichtig und nicht nachvollziehbar. Damit ist die Abweichung von der Wirklichkeit auch erheblich. Auf die Höhe des richtig ermittelten Invaliditätsgrades kommt es hier dann nicht an. (T8) |
7 Ob 195/22k | OGH | 22.03.2023 |
Beisatz: Hier: Schiedsgutachterverfahren war mit Vorlage des Endberichts noch gar nicht abgeschlossen, sodass dessen Inhalt für die Parteien schon deshalb nicht bindend sein konnte. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19811112_OGH0002_0070OB00046_8100000_001
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